Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. PKH mit Zahlungsbestimmung
Rz. 160
Bei der weiteren Vergütung gem. § 50 geht es um einen besonderen Vergütungsanspruch, der nur dem Anwalt zustehen kann, der im Wege der PKH (auch in Strafsachen als Vertreter der Nebenklage oder der Privatklage) oder VKH in Familiensachen (§ 12) beigeordnet worden ist. Ob ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht und wie dieser geltend gemacht wird, regelt § 50. Demgegenüber verhält sich Abs. 6 über das Festsetzungsverfahren. Er legt die besonderen Antragsvoraussetzungen, die Mitwirkungspflicht des beigeordneten Anwalts bei der Überprüfung dieses Antrages durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die sich für den Fall einer Nichtbeachtung dieser Pflicht ergebenden Rechtsfolgen fest.
Rz. 161
Zweck der Regelung ist es, dem Urkundsbeamten eine möglichst frühzeitige Schlussabrechnung und eine zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen. Die Aufforderung mit Fristsetzung nach Abs. 6 setzt deshalb voraus, dass dem Mandanten des beigeordneten Rechtsanwalts PKH mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist. Nur wenn überhaupt Zahlungsanordnungen getroffen sind, muss der Urkundsbeamte einen Überblick über sämtliche Ansprüche gewinnen, also auch über diejenigen auf die PKH-Vergütung. Hat der Rechtsanwalt die weitere Vergütung gem. § 50 bereits bei Beantragung der Grundvergütung (§ 49) mit beantragt, geht eine Aufforderung nach Abs. 6 ins Leere. Es wird etwas gefordert, was dem Gericht bereits vorliegt. Daran können keine Ausschlusswirkungen geknüpft werden.
Rz. 162
Bei PKH ohne Anordnung von Zahlungen ist die Anwendbarkeit ausgeschlossen. Sie kommt hier erst in Betracht, wenn die Anordnung von Zahlungen gem. § 120a ZPO aufgrund wesentlicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich erfolgt ist. Ist PKH ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt, kann der Urkundsbeamte die Ausschlusswirkung des Abs. 6 nicht herbeiführen.
2. Anordnung einer Antragsfrist
Rz. 163
Im Gegensatz zum Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts auf Festsetzung der Grundvergütung nach § 49 oder eines Vorschusses nach § 47, der keinerlei Befristung unterliegt und für den es nur gilt, die Verjährung (vgl. Rdn 81 f.) oder ggf. eine Verwirkung (vgl. Rdn 86 ff.) zu vermeiden, ermächtigt Abs. 6 den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dem im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt für die Stellung des Antrages auf weitere Vergütung eine Ausschlussfrist von einem Monat zu setzen.
Rz. 164
Die Aufforderung mit der Fristsetzung hat nur vorbereitenden Charakter, so dass die Anordnung bereits zu einem Zeitpunkt zulässig ist, an dem die Voraussetzungen für die Festsetzung der weiteren Vergütung gem. § 50 Abs. 1 S. 2 noch gar nicht vorliegen. Die Aufforderung ist nicht von der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der weiteren Vergütung abhängig. Vielmehr soll es gerade zur vorbereitenden Berechnung der Laufzeit der noch einzuziehenden Raten ermöglicht werden, die Aufforderung möglichst frühzeitig an den beigeordneten Rechtsanwalt zu richten. Allerdings muss PKH mit Zahlungsbestimmungen vorliegen (Rdn 160).
Rz. 165
Der Ausschlusswirkung wegen ist die Fristsetzung jedoch nur wirksam, wenn sie sich zweifelsfrei aus dem Aufforderungsschreiben ergibt – ohne Hinweis auf die Ausschlussfrist tritt die Ausschlusswirkung nicht ein – und wenn das Original des Schreibens von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit vollem Namen und nicht lediglich mit einer Abkürzung (Paraphe) unterschrieben und eine beglaubigte Abschrift der ordnungsgemäß unterzeichneten Verfügung zugestellt wird.
3. Zustellung
Rz. 166
Der Beschluss ist zuzustellen (§ 329 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine nur formlose Übersendung setzt jedenfalls die Frist nicht in Lauf. Wird eine Ausfertigung zugestellt, muss diese zur Wirksamkeit der Zustellung einen vollständigen Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung bei dem Anwalt und ist eingehalten, wenn der Antrag innerhalb eines Monats bei dem Gericht eingeht, dessen Urkundsbeamter die Frist gesetzt hat.