aa) Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Rz. 107

Wer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig wird, ergibt sich aus den bundeseinheitlich vereinbarten Ausführungsvorschriften (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) i.V.m. dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für die Verwaltung des Gerichts. Nach Teil A Nr. 1.2.1 VwV ist die Festsetzung den Beamten des gehobenen Dienstes (in NRW Laufbahngruppe 2.1) vorbehalten (vgl. Rdn 2). Tätigkeiten als Kostenbeamter nimmt der Urkundsbeamte insoweit nicht wahr. Denn der Kostenbeamte ist für den Ansatz der Gerichtskosten zuständig (vgl. § 2 der bundeseinheitlich geltenden Kostenverfügung) und insoweit weisungsgebunden (vgl. § 43 Kostenverfügung).

Damit betraut sind häufig die Rechtspfleger,[213] denen auch die Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO oder nach § 126 ZPO obliegt (vgl. § 21 RPflG) und die ferner den nach § 59 mit Auszahlung der festzusetzenden Vergütung auf die Staatskasse übergehenden Anspruch zu überwachen haben (Teil A Nr. 2.3.1 VwV). Auch wenn der Rechtspfleger nicht mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist, kann er wirksam festsetzen (§ 8 Abs. 5 RPflG).[214] Die Ergänzungsbestimmungen der Bundesländer zu den VwV Vergütungsfestsetzung enthalten häufig Öffnungsklauseln. So kann z.B. in Nordrhein-Westfalen die Festsetzung auch geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes (in NRW Laufbahngruppe 1.2) übertragen werden.

[213] Aber nicht in ihrer Funktion als Rechtspfleger, weshalb das RPflG insoweit keine Anwendung findet (OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1170; OLG Koblenz MDR 1975, 75; OLG Stuttgart Rpfleger 1974, 79).
[214] LG Marburg 10.10.2017 – 4 Qs 76/17.

bb) Rechtspfleger als Urkundsbeamter

 

Rz. 108

Aus § 26 i.V.m. § 21 RPflG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Festsetzung nach § 55 unberührt bleibt. Häufig ist der Rechtspfleger daher zugleich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, weshalb der Anwalt es in vielen Abrechnungsfällen regelmäßig mit demselben Sachbearbeiter zu tun hat, soweit das erstinstanzliche Gericht zuständig ist.[215] Der Rechtspfleger ist gem. § 27 Abs. 1 RPflG verpflichtet, auch dieses dem Urkundsbeamten zugewiesene Dienstgeschäft wahrzunehmen. Auch bei Personenidentität erfolgt die Festsetzung der Vergütung nach § 55 aber nicht als Rechtspfleger i.S.d. RPflG, sondern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.[216] Die Zuweisung der Zuständigkeit zur Festsetzung erfolgt durch den Geschäftsverteilungsplan oder eine sonstige Dienstanweisung.[217] Auch wenn der Rechtspfleger nicht mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist, kann er damit wirksam festsetzen (§ 8 Abs. 5 RPflG). Das Rechtsmittelverfahren gegen die Festsetzung richtet sich aber auch bei der Festsetzung in der Eigenschaft als Rechtspfleger nach § 56 und nicht nach § 11 RPflG, weil dem Rechtsanwalt hierdurch eine zusätzliche Instanz eröffnet wird.[218]

[215] Vgl. LG Berlin Rpfleger 1996, 464.
[217] Vgl. auch LG Görlitz 7.3.2017 – 1 KLs 200 Js 14492/14; LG Marburg 10.10.2017 – 4 Qs 76/17.
[218] LG Marburg 10.10.2017 – 4 Qs 76/17; noch zur BRAGO: OLG Hamm 19.1.1989 – 23 W 319/88.

cc) Selbstständiges Entscheidungsorgan

 

Rz. 109

Auch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist der Rechtspfleger unabhängiges Entscheidungsorgan[219] und nicht zur Vertretung der Interessen der Staatskasse berufen; an Weisungen ist er weder als Rechtspfleger (§ 9 RPflG) noch als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gebunden. Auch der Urkundsbeamte des mittleren Dienstes (in NRW Laufbahngruppe 1.2) ist unabhängiges Entscheidungsorgan und keinen Weisungen bei der Festsetzung unterworfen. Sowohl der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes als auch der des mittleren Dienstes (in NRW Laufbahngruppen 2.1 und 1.2) werden aber in zulässiger Weise durch die VwV Vergütungsfestsetzung zu einer bestimmten Abwicklung des Festsetzungsverfahrens angehalten. So werden dort z.B. bestimmte Vorlage- und Prüfungspflichten vorgeschrieben.

[219] Vgl. OLG Naumburg NJW 2003, 2921; vgl. auch OLGR Frankfurt 2002, 167; Zöller/Lückemann, § 153 GVG Rn 6.

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