Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 90
Aus Abs. 2 S. 2 ergibt sich, dass das Verfahren über die Erinnerung sowie die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung gerichtsgebührenfrei sind. Die weitere Beschwerde wird in Abs. 2 S. 2 zwar nicht ausdrücklich genannt. Grds. ist aber auch das Verfahren über die weitere Beschwerde gerichtsgebührenfrei.
Rz. 91
Auslagen können erhoben werden. Das gilt aber nur im Falle einer erfolglosen Erinnerung oder Beschwerde (vgl. GKG-KostVerz Vorb. 9 Abs. 1: "Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat"). Daher kann z.B. die Erhebung von Zustellungsauslagen (GKG-KostVerz 9002) in Betracht kommen. Ist eine an sich statthafte Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden, sind angefallene Zustellungsauslagen in voller Höhe zu erheben. Die Beschränkung aus der Anm. zu GKG-KostVerz 9002 – Erhebung von Zustellungsauslagen erst bei mehr als 10 Zustellungen in einem Rechtszug – gilt nicht, weil neben den Zustellungsauslagen keine sich nach dem Verfahrenswert richtende Gebühr, sondern eine Festgebühr (z.B. GKG-KostVerz 1812: 66 EUR) erhoben wird.
Rz. 92
Ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ist eine weitere Beschwerde ausgeschlossen. Wird sie gleichwohl erhoben, so hat das OLG sie nach der jeweiligen Verfahrensordnung als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 577 Abs. 1 ZPO). Dieses Verfahren fällt nicht unter die Gebührenfreistellung des Abs. 2 S. 2, weil es kein "normales" Beschwerdeverfahren darstellt und die Befreiungsvorschrift als Ausnahmetatbestand nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen eng auszulegen ist. Die gesetzlich angeordnete Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren. Mithin greifen die Bestimmungen des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) betreffend "Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind". Danach fällt, der Höhe nach abhängig von der jeweiligen Art des Hauptverfahrens, für die Verwerfung einer nicht statthaften weiteren Beschwerde eine Gerichtsgebühr an. Kostenschuldner ist der Beschwerdeführer (vgl. §§ 22 GKG, 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Diese – häufig unbekannte – Kostenfolge sollte dem Beschwerdeführer Veranlassung geben, das Rechtsmittel umgehend zurückzunehmen, sobald er von dessen Unzulässigkeit erfährt, um so eine kostenpflichtige Gerichtsentscheidung zu vermeiden.
Rz. 93
Das gilt entsprechend, wenn die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung ausgeschlossen ist (z.B. bei Erinnerungsentscheidungen des OLG, des LAG, des LSG, des FG, des OVG oder des VGH, vgl. Rdn 46).
Die Gebühr ist jedenfalls dann zu erheben, wenn Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 die Beschwerde oder weitere Beschwerde schlechthin ausschließen. Ist die Beschwerde unstatthaft, weil z.B. der Beschwerdewert i.H.v. 200,01 EUR nicht erreicht ist oder weil die Beschwerde nicht zugelassen worden ist, dürfte die Gebühr nicht in Betracht kommen.