Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Abhilfe
Rz. 49
Die Beschwerde ist zum Zwecke der Selbstprüfung zunächst dem Spruchkörper vorzulegen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Erachtet dieser die Beschwerde ganz oder teilweise für begründet, hat er ihr insoweit abzuhelfen (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1). Die Abhilfebefugnis im Beschwerdeverfahren versteht sich zugleich als Amtspflicht des "Erinnerungsgerichts" auf Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, um bei erkannten Fehlern umgehend Rechtsschutz gewähren zu können, wodurch sich (insoweit) eine Vorlage an das Beschwerdegericht erübrigt.
b) Abhilfebeschluss
Rz. 50
Über das Ergebnis seiner Selbstprüfung entscheidet das Erinnerungsgericht durch Beschluss. Erachtet es die Beschwerde insgesamt für begründet, so ergeht ein Abhilfebeschluss, der das Beschwerdeverfahren beendet und begründet werden muss, weil er als neue Entscheidung des Erinnerungsgerichts abermals mit der Beschwerde anfechtbar ist, allerdings nur noch für den Gegner; dem Beschwerdeführer fehlt insoweit die erforderliche Beschwer (vgl. auch Rdn 7 und 18). In dieser Abhilfeentscheidung ist ggf. erneut die Beschwerde zuzulassen.
Rz. 51
Das Erinnerungsgericht darf auch abhelfen, wenn die Beschwerde wegen Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewertes unzulässig ist, aber als Antrag nach § 12a (Anhörungsrüge) angesehen werden kann und die Voraussetzungen insoweit vorliegen. Darüber hinaus kann eine Umdeutung der nicht statthaften Beschwerde in eine – befristete – Gegenvorstellung in Betracht kommen (siehe ausführlich § 12a Rdn 56 ff.). Wird diese als unzulässig angesehen, scheidet eine Korrektur des Beschlusses über die Erinnerung aus. Eine lediglich verfristete Beschwerde eröffnet keinerlei Abhilfemöglichkeit.
c) Verschlechterungsverbot bei Abhilfeentscheidung
Rz. 52
Das Erinnerungsgericht darf auf die Beschwerde nur zugunsten des Antragstellers abhelfen, weil es auf dessen Veranlassung hin tätig wird und die Dispositionsmaxime gilt (vgl. zum Verschlechterungsverbot bei Entscheidung des Beschwerdegerichts Rdn 63). Eine Verschlechterung des Antragstellers kommt allerdings in Betracht, wenn anlässlich des Antragsverfahrens eine Korrektur durch Berichtigung nach § 319 ZPO des angefochtenen Beschlusses angezeigt erscheint, die von Amts wegen erfolgen kann (vgl. auch Rdn 16). Insoweit ist der Antragsteller nicht schutzwürdig und das Gericht an seine unrichtige Entscheidung nicht gebunden. Daher kann sie auch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen und eine zusätzliche Beschwer begründen. Der Gegenstandswert der Beschwerde würde sich alsdann nach diesem Beschluss richten, so dass erstmalig hierdurch eine Anfechtung des auf die Erinnerung ergangenen Beschlusses möglich und eine zunächst unzulässig gewesene Beschwerde nunmehr zulässig werden kann.
Rz. 53
Das Verschlechterungsverbot gilt für das Erinnerungsgericht nicht, wenn auf die Beschwerde die Erinnerungsentscheidung vom Beschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (vgl. dazu Rdn 62) worden ist. Durch die Aufhebung ist die Erinnerungsentscheidung beseitigt und Raum für eine völlig neue Entscheidung geschaffen worden.
d) Nichtabhilfebeschluss
Rz. 54
Soweit das Erinnerungsgericht nicht (teilweise) abändert, sondern bei seiner Entscheidung bleibt, ergeht ein so genannter Nichtabhilfebeschluss. Der Nichtabhilfebeschluss ist nicht anfechtbar. Bei Nichtabhilfe ist die Sache gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Nichtabhilfebeschluss bedarf einer weiteren Begründung für die angefochtene Entscheidung nur, wenn der Beschwerdeführer seine Angriffe auf neues Vorbringen gestützt hat (vgl. Rdn 19). Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde in dem Nichtabhilfebeschluss ist unzulässig und bindet das Beschwerdegericht nicht.
Rz. 55
Ein Teilabhilfebeschluss bestimmt den Umfang der weiteren Beschwer, da die Beschwerde lediglich nach Maßgabe dieses Beschlusses bei dem Rechtsmittelgericht anfällt. Verbleibt nach teilweiser Abhilfe nur noch eine Beschwer von 200 EUR oder weniger, so ist die Beschwerde nunmehr unzulässig. Durch die Formulierung in Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 wird aber klargestellt, dass auch bei einer teilweisen Abhilfe die Sache unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über den restlichen Teil der Beschwerde vorzulegen ist, auch wenn durch die Teilabhilfe der Beschwerdewert i.H.v. 200,01 EUR nicht mehr erreicht wird. Denn bei dem Beschwerdegericht liegt die Entscheidungskompetenz auch für die Verwerfung als unzulässig liegt (§ 33 Abs. 4 S. 1 Hs. 1). Eine ge...