Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Form
Rz. 9
Die Erinnerung bedarf keiner Form. Sie kann gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden, ist dann aber von diesem unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Die Schriftform erfordert gem. § 126 Abs. 1 BGB zwar die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstücks durch den Aussteller. Es reicht zur Erfüllung der hier vorgeschriebenen Schriftform aber aus, wenn die Erinnerung per Telefax eingelegt wird oder eine nur in Kopie wiedergegebene (eingescannte) Unterschrift enthält. Der prozessrechtliche Begriff der "Schriftlichkeit" in Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 ist somit nicht vollständig identisch mit der durch § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform. Auch bei fehlender Unterschrift kann deshalb die Schriftform i.S.v. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 gewahrt sein, wenn feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern von dem zweifelsfrei erkennbaren Absender die Erinnerung gewollt ist. Eine in einer E-Mail eingelegte Erinnerung entspricht nicht der durch Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 vorgeschriebenen Schriftform. Die Erinnerung kann nur dann durch elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn in dem Verfahren, in dem der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung erhält, die anwendbare Verfahrensordnung die Einreichung von Schriftsätzen als elektronisches Dokument erlaubt, § 12b. Auch als Beschwerde benannte Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten gemäß § 55 RVG sind als Erinnerung anzusehen.
Rz. 10
Anwaltszwang besteht nicht, weil die Erinnerung nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (vgl. § 78 Abs. 3 ZPO).
b) Frist
Rz. 11
Die Erinnerung ist nicht befristet. Das ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 1, der für die Erinnerung nur auf § 33 Abs. 4, nicht aber auf die in § 33 Abs. 3 S. 3 enthaltene Beschwerdefrist verweist. Die Verweisung in Abs. 2 S. 1 auf die in § 33 Abs. 3 S. 3 geregelte Frist bezieht sich damit ausschließlich auf die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung. Der Gegenauffassung, die von einer Erinnerungsfrist von zwei Wochen ausgeht, kann deshalb nicht gefolgt werden, zumal sie für den Lauf der Erinnerungsfrist auch eine Zustellung jeder Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 an den Rechtsanwalt und die Staatskasse erforderlich machen würde.
c) Verwirkung des Erinnerungsrechts
Rz. 12
Nach h.M. soll dem Erinnerungsre...