Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Abhilfeprüfung
aa) Abhilfebefugnis/Keine Änderung von Amts wegen
Rz. 16
Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erinnerung für begründet hält, muss er ihr abhelfen. Die Abhilfebefugnis ergibt sich aus Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1.
Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht (vgl. § 55 Rdn 126). Eine Änderung entsprechend § 319 ZPO ist jedoch möglich. Das Verbot einer Änderung der Entscheidung von Amts wegen mit Ausnahme einer Berichtigung (§ 319 ZPO) steht der Abhilfe nicht entgegen, weil sie im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfs auf Antrag erfolgt.
bb) Rechtliches Gehör/Abhilfe
Rz. 17
Vor einer Abhilfe zugunsten des Erinnerungsführers wird der Urkundsbeamte nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens die Gegenseite anhören. Bei Erinnerungen der Staatskasse ist dem Rechtsanwalt, bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts ist der Staatskasse zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Will der Urkundsbeamte dem Rechtsschutzbegehren des Anwalts nachkommen und den Festsetzungsbetrag erhöhen, kann und wird er in Zweifelsfällen vorab eine Stellungnahme des zuständigen Vertreters der Staatskasse einholen.
Rz. 18
Gegen eine Abänderung zu Ungunsten der Staatskasse kann diese ihrerseits Erinnerung einlegen. Gleiches gilt für den Anwalt, wenn der Urkundsbeamte auf eine Erinnerung der Staatskasse die Vergütung reduziert. Die Abhilfeentscheidung ist eine geänderte Festsetzung i.S.v. § 55, gegen die wieder die Erinnerung gegeben ist und deshalb gem. § 12c mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist (vgl. Rdn 27 f.). Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bereits einmal einer Erinnerung der Staatskasse oder des Anwalts abgeholfen, kann er der gegen seine Abhilfeentscheidung gerichteten erneuten Erinnerung nicht mehr abhelfen, sondern muss die Sache dann dem Gericht zur Entscheidung vorlegen. Liegt eine Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung vor, kann diese gerichtliche Entscheidung nur noch mit der Beschwerde gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 ff. und nicht mehr mit der Erinnerung angefochten werden. Eine "Anschlusserinnerung" kann nur im Anschluss an eine Erinnerung des Gegners und vor der gerichtlichen Entscheidung über diese Erinnerung eingelegt werden.
cc) Abhilfeentscheidung
Rz. 19
Sowohl die Abhilfe als auch eine Teilabhilfe als auch die Nichtabhilfe des Urkundsbeamten bedürfen der Begründung. Diese kann sich allerdings in einer Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung erschöpfen, falls die Beschlussbegründung aus sich heraus verständlich ist und mit der Erinnerung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden. Neues Vorbringen ist durch eine ergänzende Begründung zu erfassen. Ein abändernder Beschluss muss den Beteiligten förmlich zugestellt, die Nichtabhilfe jedenfalls dem Erinnerungsführer bekannt gegeben werden. Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst, da Gebühren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (Abs. 2 S. 2 und 3). Die Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten ist nicht anfechtbar.
b) Erinnerungsentscheidung
aa) Zuständiges Gericht
Rz. 20
Soweit der Urkundsbeamte die Erinnerung für unbegründet erachtet, hat er sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen. Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 1 ist an sich überflüssig. Aus der Eigenart des Instituts der Erinnerung folgt, dass sie von dem Richter des Gerichts zu bearbeiten ist, dem der Beamte angehört, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Die Erinnerung ist kein Rechtsmittel im technischen Sinne, sondern ein behördeninterner Rechtsbehelf, weil sie nicht an ein anderes Gericht, insbesondere nicht in die nächsthöhere Instanz gelangen kann. Es fehlt an dem so genannten Devolutiveffekt, also an einer letztendlichen Überprü...