Rz. 4
Erinnerungsberechtigt sind der gerichtlich beigeordnete oder gerichtlich bestellte und der im Wege von Beratungshilfe tätig gewesene Anwalt sowie dessen Rechtsnachfolger (siehe Rdn 6),[5] der als Antragsteller eine Zahlung aus der Staatskasse begehrt hat, sowie der Vertreter der Staatskasse,[6] gegen die sich der Zahlungsanspruch richtet (vgl. auch § 55 Rdn 13).[7] Die Landeskasse wird dabei i.d.R. durch den Bezirksrevisor vertreten.[8] Für den Vertreter der Staatskasse gilt allerdings eine Bindung im Innenverhältnis: Nach Teil A Nr. 1.4.3 VwV Vergütungsfestsetzung[9] ist Erinnerung namens der Staatskasse nur zu erheben, wenn es
▪ | um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder |
▪ | um Beträge geht, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungsverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen. |
Der Vertreter der Staatskasse ist ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Beteiligter im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gem. § 56. Er kann sich auf eine eigene Rechtsstellung und dieselben prozessualen Rechte wie der Rechtsanwalt berufen.[10]
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