Rz. 50

Über das Ergebnis seiner Selbstprüfung entscheidet das Erinnerungsgericht durch Beschluss. Erachtet es die Beschwerde insgesamt für begründet, so ergeht ein Abhilfebeschluss, der das Beschwerdeverfahren beendet und begründet werden muss, weil er als neue Entscheidung des Erinnerungsgerichts abermals mit der Beschwerde anfechtbar ist, allerdings nur noch für den Gegner; dem Beschwerdeführer fehlt insoweit die erforderliche Beschwer (vgl. auch Rdn 7 und 18). In dieser Abhilfeentscheidung ist ggf. erneut die Beschwerde zuzulassen.[137]

 

Rz. 51

Das Erinnerungsgericht darf auch abhelfen, wenn die Beschwerde wegen Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewertes unzulässig ist, aber als Antrag nach § 12a (Anhörungsrüge) angesehen werden kann und die Voraussetzungen insoweit vorliegen. Darüber hinaus kann eine Umdeutung der nicht statthaften Beschwerde in eine – befristete – Gegenvorstellung in Betracht kommen (siehe ausführlich § 12a Rdn 56 ff.). Wird diese als unzulässig angesehen, scheidet eine Korrektur des Beschlusses über die Erinnerung aus.[138] Eine lediglich verfristete Beschwerde eröffnet keinerlei Abhilfemöglichkeit.[139]

[137] Vgl. Hansens in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 177.
[138] Vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2008, 614.
[139] Das Vertrauen des Gegners in den Fortbestand der Entscheidung nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist grundsätzlich schutzwürdig (a.A. OLG Nürnberg MDR 1961, 509).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?