Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Zuständiges Gericht
Rz. 20
Soweit der Urkundsbeamte die Erinnerung für unbegründet erachtet, hat er sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen. Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 1 ist an sich überflüssig. Aus der Eigenart des Instituts der Erinnerung folgt, dass sie von dem Richter des Gerichts zu bearbeiten ist, dem der Beamte angehört, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Die Erinnerung ist kein Rechtsmittel im technischen Sinne, sondern ein behördeninterner Rechtsbehelf, weil sie nicht an ein anderes Gericht, insbesondere nicht in die nächsthöhere Instanz gelangen kann. Es fehlt an dem so genannten Devolutiveffekt, also an einer letztendlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den übergeordneten Spruchkörper. Eine Überprüfung durch einen gleichgeordneten Spruchkörper eines anderen Gerichts sieht das Verfahrensrecht überhaupt nicht vor.
bb) Spruchkörper
Rz. 21
Handelt es sich bei dem Gericht, dem der Urkundsbeamte angehört, um ein so genanntes Kollegialgericht, so entscheidet dieses grundsätzlich durch den Einzelrichter (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8). Dieser überträgt das Verfahren dem Kollegium, wenn die Sache besonders schwierig ist oder grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2). Ehrenamtliche Richter sind an der Entscheidung nicht beteiligt (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3).
Rz. 22
Teilweise ist die Entscheidung durch den Einzelrichter aber nur dann als zulässig angesehen worden, wenn das einschlägige Verfahrensgesetz dies erlaubt (vgl. z.B. in Strafsachen § 76 GVG).
§ 1 Abs. 3 stellt klar, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33 ausschließlich nach den Vorschriften des RVG richten. § 1 Abs. 3 bestimmt deshalb, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Hierdurch ist insbesondere klargestellt, dass die in Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 vorhandenen kostenrechtlichen Bestimmungen über den Spruchkörper die spezielleren Vorschriften sind, so dass dann auch bei Kollegialgerichten grds. der Einzelrichter entscheidet, es sei denn, dass die in § 33 Abs. 8 S. 2 genannte Ausnahme vorliegt. Auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 wird verwiesen (siehe § 1 Rdn 418 ff.).
cc) Rechtliches Gehör
Rz. 23
Bei Erinnerungen der Staatskasse ist dem Rechtsanwalt, bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts ist der Staatskasse vor der Erinnerungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und ist die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung nicht möglich (siehe Rdn 34 f.), kommt die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 12a gegen die Erinnerungsentscheidung in Betracht. Die Verletzung des Gehörsanspruchs der Staatskasse ist entscheidungserheblich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt, der Bezirksrevisor am Festsetzungsverfahren nicht beteiligt war, und nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsanwaltsgebühren dann anders festgesetzt worden wären.
dd) Beschluss/Abschließende Entscheidung über die Erinnerung
Rz. 24
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der stets zu begründen und förmlich zuzustellen ist, falls er der befristeten Beschwerde unterliegt (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3). Der Beschluss ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar und daher förmlich zuzustellen, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt, also mindestens 200,01 EUR beträgt. Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, ist der Beschluss gleichwohl förmlich zuzustellen, wenn das Gericht in der Erinnerungsentscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zulässt (vgl. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2). Die Zustellung an den Rechtsanwalt wird i.d.R. per Empfangsbekenntnis, an den Vertreter der Staatskasse i.d.R. durch Vorlage der Akten erfolgen.
Rz. 25
Soweit der Erinnerung stattgegeben wird, muss das Gericht abändernd die Vergütung betragsmäßig neu festsetzen. Das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Vergütung gem. § 55 festgesetzt worden ist, entscheidet über die Erinnerung in dem gem. § 56 Abs. 1 zu erlassenden Beschluss abschließend. Es ist also eine Sachentscheidung in derselb...