Rz. 73

Die weitere Beschwerde kann gem. Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 2 nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht.[184] Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Es kann allgemein um Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gebeten werden. Wann eine Verletzung des Rechts vorliegt, ergibt sich in entsprechender Anwendung aus §§ 546 und 547 ZPO. Allerdings muss das Gericht im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht prüfen, ob statt der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende Vergütungsposition eine andere, bislang nicht geltend gemachte Position von Amts wegen zu berücksichtigen ist.[185]

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