Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Der Rechtsbehelf der Erinnerung (Abs. 1)
1. Anfechtungsberechtigung
a) Rechtsanwalt und Staatskasse
Rz. 4
Erinnerungsberechtigt sind der gerichtlich beigeordnete oder gerichtlich bestellte und der im Wege von Beratungshilfe tätig gewesene Anwalt sowie dessen Rechtsnachfolger (siehe Rdn 6), der als Antragsteller eine Zahlung aus der Staatskasse begehrt hat, sowie der Vertreter der Staatskasse, gegen die sich der Zahlungsanspruch richtet (vgl. auch § 55 Rdn 13). Die Landeskasse wird dabei i.d.R. durch den Bezirksrevisor vertreten. Für den Vertreter der Staatskasse gilt allerdings eine Bindung im Innenverhältnis: Nach Teil A Nr. 1.4.3 VwV Vergütungsfestsetzung ist Erinnerung namens der Staatskasse nur zu erheben, wenn es
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um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder |
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um Beträge geht, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungsverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen. |
Der Vertreter der Staatskasse ist ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Beteiligter im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gem. § 56. Er kann sich auf eine eigene Rechtsstellung und dieselben prozessualen Rechte wie der Rechtsanwalt berufen.
b) Partei/Mandant/Gegner
Rz. 5
Nicht erinnerungsberechtigt ist die von dem Anwalt vertretene Partei (der von dem Anwalt vertretene Beteiligte), der erstattungspflichtige Gegner oder in Strafsachen der kostenpflichtig Verurteilte.
Sie sind an dem Festsetzungsverfahren nach § 55 und dem Rechtsbehelfsverfahren nach § 56 nicht beteiligt, weil es hier nur um das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis aus der Beiordnung, Bestellung oder Beratungshilfe des Anwalts geht. Diese Personen sind durch eine Festsetzung der Vergütung des Anwalts nur dann und lediglich insoweit betroffen, als die Staatskasse die Zahlungen ihnen gegenüber abrechnen will. Macht sie diese als Kosten des Verfahrens (GKG-KostVerz. 9007, FamGKG-KostVerz. 2007, auch als Übergangsanspruch gemäß § 59) geltend, kann der Kostenansatz von diesem Personenkreis mit der Erinnerung gem. § 66 GKG, § 57 FamGKG bzw. § 81 GNotKG angefochten werden. Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen die Geltendmachung des Übergangsanspruchs (§ 59) gelten gem. § 59 Abs. 2 S. 1 die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung von Übergangsansprüchen gem. § 59 richten sich damit nach dem jeweiligen Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG; vgl. § 59 Rdn 33 ff.).
c) Rechtsnachfolger des Rechtsanwalts
Rz. 6
Der Rechtsnachfolger des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ist ebenfalls erinnerungsberechtigt. Nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an einen anderen Rechtsanwalt ist dieser erinnerungsbefugt. Das gilt entsprechend bei wirksamer Abtretung an einen Nicht-Rechtsanwalt. Zur Abtretung der Gebührenforderung siehe auch § 1 Rdn 65 ff.; im Übrigen siehe § 55 Rdn 25 ff.
2. Anfechtungsgegenstand
a) Entscheidungen des UdG
Rz. 7
Sowohl die Festsetzung gem. § 55 als auch deren Ablehnung und sämtliche Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die im Festsetzungsverfahren gem. § 55 abschließend ergehen, sind mit der Erinnerung anfechtbar. Da die gemäß § 51 vom OLG oder vom BGH z.B. in Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festgesetzte Pauschgebühr vor der Auszahlung durch den Urkundsbeamten im Verfahren gemäß § 55 festzusetzen ist – eine Auszahlung allein aufgrund der Bewilligung durch das OLG ist nicht möglich –, ist auch die Festsetzung der Pauschgebühr gem. § 55 nach § 56 mit der Erinnerung bzw. ggf. mit der Beschwerde anfechtbar.
Auch die Entscheidung des Urkundsbeamten über eine Anrechnung von Zahlungen nach § 58 ist mit der Erinnerung anzufechten. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, ...