Rz. 45
Die Zulassung der Beschwerde kann sowohl im Tenor als auch in der Begründung der Entscheidung erfolgen (siehe § 33 Rdn 101). Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 1).[120] Enthält der Beschluss keine Zulassung der Beschwerde, wird damit schlüssig die Nichtzulassung erklärt;[121] diese ist unanfechtbar[122] (§ 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 2). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde. Die Zulassung kann nicht nachgeholt werden.[123] Die Zulassung der Beschwerde muss deshalb in dem Beschluss, mit dem über die Erinnerung entschieden worden ist, ausgesprochen worden sein. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zwar, dass die Zulassung der Beschwerde nicht nur in der angefochtenen Entscheidung erfolgen, sondern auch noch später – etwa nach Einlegung und Begründung der Beschwerde – nachgeholt werden kann.[124] Die Möglichkeit der nachträglichen bzw. der Nachholung der Zulassung der Beschwerde ist jedoch in den Gesetzeswortlaut nicht aufgenommen worden, sodass die nachträgliche Zulassung von der überwiegenden Meinung zutreffend abgelehnt wird.[125] Eine in der Erinnerungsentscheidung übersehene Zulassung kann allenfalls unter den Voraussetzungen von § 319 ZPO nachgeholt werden.[126]
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