Rz. 62
Eine Zurückverweisung an das Erinnerungsgericht ist grds. möglich, wenn erhebliche Verfahrensverstöße vorliegen bzw. weitere Ermittlungen anzustellen sind[161] oder um eine erstmalige Entscheidung der Ausgangsinstanz herbeizuführen, damit den Beteiligten der gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelzug nicht genommen wird.[162] Eine Zurückverweisung ist insbesondere dann erforderlich, wenn von der Vorinstanz keine abschließende Erinnerungsentscheidung getroffen worden ist, sondern die Erinnerung nach Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorgelegt worden ist.[163]
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