Rz. 6

Der Rechtsnachfolger des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ist ebenfalls erinnerungsberechtigt.[14] Nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an einen anderen Rechtsanwalt ist dieser erinnerungsbefugt.[15] Das gilt entsprechend bei wirksamer Abtretung an einen Nicht-Rechtsanwalt. Zur Abtretung der Gebührenforderung siehe auch § 1 Rdn 65 ff.; im Übrigen siehe § 55 Rdn 25 ff.

[14] OLG Düsseldorf AGS 1998, 43 = NJW-RR 1997, 1493, Abtretungsgläubiger; VG München 12.12.2011 – M 12 M 11.5124.
[15] OLG Düsseldorf AGS 1998, 43 = NJW-RR 1997, 1493; VG München 12.12.2011 – M 12 M 11.5124.

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