Rz. 46
Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 4 Hs. 1 ist das Beschwerdegericht an die Zulassung der Beschwerde gebunden, selbst wenn das Erinnerungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache als Voraussetzung für die Zulassung zu Unrecht bejaht hat.[127] Nicht gebunden ist der BGH aber an die Zulassung einer Beschwerde durch das OLG als Erinnerungsgericht. Das gilt entsprechend für Erinnerungsentscheidungen des LAG, des LSG, des FG, des VGH bzw. des OVG. Denn gegen deren Erinnerungsentscheidungen kann wegen Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 3 keine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes eingelegt werden.[128] Die Zulassung kann nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.[129] Die unzulässige nachträgliche Zulassung (vgl. Rdn 45) der Beschwerde (z.B. in einem Nichtabhilfebeschluss) ist für das Beschwerdegericht nicht bindend.[130]
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