Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 56
Beschwerdegericht ist dem Grundsatz nach das nächsthöhere Gericht, tatsächlich jedoch das Gericht des Instanzenzuges (§ 33 Abs. 4 S. 2 Hs. 2). Zuständiges Beschwerdegericht ist unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache somit grds. das nächsthöhere Gericht. Nur in Zivilsachen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG (u.a. Familiensachen) ist daher das OLG Beschwerdegericht. Hiervon sind Beschwerden gegen Entscheidungen der AG in den von den FamG entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) sowie Beschwerden gegen Entscheidungen der AG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst.
Rz. 57
Über die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen entscheidet bei Beratungshilfe – auch wenn eine Familiensache oder eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist – stets das LG als nächsthöheres Gericht. Das OLG entscheidet in Beratungshilfesachen daher nur über die weitere Beschwerde.
Rz. 58
Der Instanzenzug endet in jedem Fall auf Landesebene (§ 33 Abs. 4 S. 3: LAG, VGH, OVG, FG, LSG). Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 nicht statt, so dass eine entsprechende Zulassung der weiteren Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde nicht erfolgen kann (vgl. Rdn 43 ff.).
Rz. 59
Grundsätzlich entscheidet der Einzelrichter. Nur wenn das Erinnerungsgericht als Kollegialgericht entschieden hat oder der Einzelrichter die Übertragung der Sache auf das Kollegium für erforderlich hält, entscheidet dieses in voller Besetzung, jedoch stets ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8; vgl. hierzu auch Rdn 21 f.). Diese Regelung stellt die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicher, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein Kollegialgericht korrigiert werden können. Ist die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden und weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf oder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, überträgt der Einzelrichter das Verfahren der Kammer oder dem Senat (vgl. Abs. 2 S. 1., § 33 Abs. 8 S. 2).
Rz. 60
Die Beschwerde kann gemäß § 33 Abs. 8 S. 4 nicht darauf gestützt werden, ob eine Übertragung auf das Kollegium vorgenommen oder unterlassen worden ist. Die Beschwerde ist somit ausgeschlossen, wenn der Einzelrichter irrtümlich die Übertragung auf die Kammer oder den Senat unterlassen hat. Sie ist zudem auch dann ausgeschlossen, wenn die Kammer oder der Senat irrtümlich anstelle des Einzelrichters entschieden hat. Eine Entscheidung durch die Kammer, ohne dass zuvor eine Übertragung durch den Einzelrichter stattgefunden hat, ist also unschädlich.
Die Anwendbarkeit von § 33 Abs. 8 S. 4 scheidet aber aus, wenn die Besetzung des Spruchkörpers auf Willkür beruht und die Sache dadurch unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dem gesetzlichen Richter entzogen wird.