Rz. 26

Vor einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs ist eine Beschwerde unzulässig.[76] Nach der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (zur Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten vgl. Rdn 16, 19).[77]

Ist die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung, lässt das Gericht nach Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 in der Erinnerungsentscheidung die Beschwerde zu (vgl. Rdn 43 f.). Die Einlegung der Beschwerde ist dann auch ohne Erreichen der gem. §§ 56 Abs. 2 S. 133 Abs. 3 S. 1 RVG erforderlichen Beschwerdesumme von 200,01 EUR zulässig.

Die Entscheidung bedarf keiner Kostenentscheidung, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (Abs. 2 S. 2 und 3; vgl. aber Rdn 90 ff.). Scheidet eine Anfechtung des Beschlusses mit der Beschwerde aus, ist die Entscheidung zwar abschließend, aber nicht stets endgültig. Bei einer begründeten Gehörsrüge ist das Verfahren fortzuführen (§ 12a).[78]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge