Rz. 27

Hat der Urkundsbeamte der Erinnerung bereits einmal abgeholfen (vgl. Rdn 18), bildet diese Abhilfeentscheidung eine geänderte Festsetzung i.S.v. § 55, die erneut mit der Erinnerung anfechtbar ist.[79] Weil der Urkundsbeamte aber bereits einmal einer Erinnerung abgeholfen hat, kann er der gegen seine Abhilfeentscheidung gerichteten erneuten Erinnerung nicht mehr abhelfen, sondern muss die Sache dann dem Gericht zur Entscheidung vorlegen (vgl. Rdn 20).[80]

[79] OLG Hamm 25.4.2014 – II-6 WF 111/14.

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