Rz. 1

§ 56 steht im Zusammenhang mit § 55 und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gelten nach Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8, für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Es wird nicht unterschieden, ob sich die Erinnerung oder Beschwerde z.B. gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung, der PKH- oder VKH-Vergütung oder der Beratungshilfevergütung richtet.

 

Rz. 2

Die Vorabentscheidung über Aufwendungen bzw. Auslagen gemäß § 46 Abs. 2 ist nicht anfechtbar, insbesondere nicht nach § 56 (§ 46 Rdn 61).[1]

In den Fällen des § 59a Abs. 2 (Beiordnung eines Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 59a Abs. 3 (Bestellung eines Beistands bei der Vollstreckung Europäischer Geldsanktionen) durch das Bundesamt für Justiz. Gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Festsetzung der Vergütung des Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft bzw. des Beistands durch das Bundesamt für Justiz richtet sich damit nicht nach § 56 (vgl. dazu § 59a Rdn 26 ff.).[2]

[1] OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 64 = NStZ-RR 2015, 64; OLG Celle AGS 2012, 480 = StraFo 2012, 338; OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 226, zu § 126 BRAGO.

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