a) Überblick
Rz. 22
Eine ausdrückliche Regelung, wer antragsberechtigt ist, fehlt. Es gilt daher nach allgemeinen Grundsätzen, dass nur derjenige den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann, der durch die anzufechtende Entscheidung der Verwaltungsbehörde beschwert ist.
Rz. 23
Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. Insbesondere gilt nicht die Wertgrenze der sonstigen Verfahrensordnungen von über 200 EUR. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ebenso wie die Erinnerung von der Höhe der Beschwer und des Beschwerdegegenstands unabhängig.
Rz. 24
Ein Antrag der Staatskasse auf gerichtliche Entscheidung kommt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren – nicht in Betracht. Die Verwaltungsbehörde ist hier selbst zur Festsetzung und Entscheidung berufen. Sie kann nicht gegen ihre eigene Entscheidung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
b) Festsetzung nach § 55
Rz. 25
Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach § 55 ist der Anwalt antragsberechtigt, sofern er durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde beschwert ist, also soweit die festgesetzte Vergütung hinter seinem Antrag zurückgeblieben ist. Hat die Verwaltungsbehörde dem Antrag entsprochen und ist der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Anwalt dagegen der Auffassung, ihm stünde noch eine weiter gehende Vergütung zu, die er bislang nicht geltend gemacht hatte, so ist nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, sondern der Anwalt hat die Nachfestsetzung zu betreiben.
Rz. 26
Die Auszahlung der festgesetzten Vergütung führt für den Anwalt nicht zum Wegfall seiner Beschwer. Hartung weist zu Recht darauf hin, dass andernfalls die Staatskasse durch eine schnelle Auszahlung die Beschwer des Rechtsanwalts vereiteln könnte. Auch hier kommt lediglich die Möglichkeit einer Verwirkung in Betracht, wenn der Anwalt die festgesetzte Vergütung entgegengenommen hat und längere Zeit untätig bleibt (siehe Rdn 21).
c) Entscheidung über Reisekosten oder Auslagen
Rz. 27
Entscheidet die Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 2 über die Notwendigkeit von Reisekosten oder Auslagen, so ist im Rahmen der Beschwer ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung seitens des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts möglich.
d) Bewilligung einer Pauschgebühr
Rz. 28
Im Verfahren über die Bewilligung einer Pauschgebühr (§ 51 Abs. 3) kann der beigeordnete oder bestellte Anwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, soweit die bewilligte Pauschgebühr abgelehnt worden ist oder hinter seinen Vorstellungen zurückbleibt. Auch dem Betroffenen steht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen, soweit er die Kosten des Verfahrens trägt und daher auch auf Zahlung der Pauschgebühr von der Staatskasse in Regress genommen werden kann. Er kann allerdings nur durch eine zu hohe Pauschgebühr beschwert sein.
e) Beschluss über die Inanspruchnahme des Betroffenen oder eines anderweitig Vertretenen
Rz. 29
Beschlüsse im Rahmen der §§ 52, 53 können vom bestellten oder beigeordneten Anwalt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn seinem Antrag nicht entsprochen wird, also soweit das Gericht die Inanspruchnahme des Betroffenen ablehnt oder nur in geringerem Umfang oder nur gegen Ratenzahlung zulässt.
Umgekehrt kann der Betroffene oder der anderweitig Vertretene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, soweit das Gericht seine Inanspruchnahme durch Beschluss für zulässig erklärt hat. Die Staatskasse ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Ihr fehlt hier stets die erforderliche Beschwer, so dass sie keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann.
f) Beschluss über die Anrechnung nachträglicher Zahlungen
Rz. 30
Soweit im Verfahren nach §§ 58 Abs. 3, 55 ein Beschluss darüber ergeht, dass der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt nachträgliche Zahlungen anzurechnen und zurückzuzahlen hat, kann der Anwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, da er insoweit beschwert ist.