a) Überblick
Rz. 32
Das weitere Verfahren nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ergibt sich aus S. 2, der auf § 62 OWiG verweist. Hier wiederum wird verwiesen auf die §§ 297 bis 300, 306 bis 309 und 311a StPO.
b) Abhilfemöglichkeit
Rz. 33
Nach § 62 Abs. 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen. Ihr soll die Möglichkeit gegeben werden, die eigene Entscheidung zu korrigieren, um damit eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde ist zu einer solchen Abhilfeprüfung verpflichtet.
Rz. 34
Sofern die Verwaltungsbehörde den Einwänden des Antragstellers Rechnung tragen will, hat sie dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen. Sie kann dem Antrag insgesamt abhelfen oder auch nur teilweise hinsichtlich einzelner Angriffspunkte. Voraussetzung für eine Abhilfeentscheidung ist, dass die Verwaltungsbehörde den Antrag für zulässig und begründet hält (§ 62 Abs. 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO).
Rz. 35
Obwohl es sich nur um einen Rechtsbehelf handelt, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Verwaltungsbehörde kann dem Antrag nur abhelfen. Sie kann die Entscheidung nicht zum Nachteil des Antragstellers abändern. Eine Abänderung zum Nachteil des Antragsgegners ist dagegen möglich. Hier ist allerdings § 308 Abs. 1 StPO zu beachten. Dem Antragsgegner muss vor einer zu seinen Lasten abändernden Entscheidung, sei es einer vollständigen Abänderung oder nur einer teilweisen Abänderung, die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt werden. Ihm ist der Antrag zur Möglichkeit einer Gegenerklärung zuzuleiten.
Rz. 36
Im Falle des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Betroffenen oder den anderweitig Vertretenen ist der Rechtsanwalt Antragsgegner. Stellt der Anwalt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so ist die Staatskasse Antragsgegner, sofern der Anwalt eine höhere Vergütung geltend macht; im Falle der Bewilligung der Pauschgebühr auch der Betroffene oder anderweitig Beigeordnete. Dieser ist auch Antragsgegner, soweit Entscheidungen über dessen Inanspruchnahme nach §§ 52, 53 getroffen werden.
c) Weiteres Verfahren bei nicht vollständiger Abhilfe
Rz. 37
Hilft die Verwaltungsbehörde dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nur teilweise ab, hat sie den Antrag spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Amtsgericht vorzulegen (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO). Nur insoweit, als die Verwaltungsbehörde dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang abhilft, braucht sie nicht vorzulegen, da sich dann durch die Abhilfe der Antrag erledigt hat.
Rz. 38
Die Abhilfeentscheidung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen (§ 50 Abs. 1 S. 1 OWiG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich, da gegen die Abhilfeentscheidung kein befristeter Rechtsbehelf gegeben ist. Möglich ist hier lediglich wiederum der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der jedoch unbefristet ist.
Rz. 39
Unterlässt die Verwaltungsbehörde eine Abhilfeprüfung oder übersieht sie die Möglichkeit, dass sie selbst dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abhelfen kann, so kann das Amtsgericht die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, damit die unterlassene Abhilfeprüfung vorgenommen wird.
Rz. 40
Über den Antrag, soweit er nach der Abhilfeprüfung vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Gericht, also das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht. Zuständig ist nach §§ 62 Abs. 2 S. 1, 68 Abs. 1 OWiG das Gericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Funktionell zuständig ist der Richter beim Amtsgericht bzw. der Bußgeldsenat am OLG. Soweit sich das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gerichtet hat, ist nach § 68 Abs. 2 OWiG der Jugendrichter zuständig.
Die Entscheidung des Gerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 309 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat den Beschluss zu begründen.
d) Kostenentscheidung
Rz. 41
Eine Kostenentscheidung im Verfahren nach S. 2 i.V.m. § 62 OWiG ist in der Regel nicht erforderlich, da das Verfahren gebührenfrei ist. Zu erstatten wären allenfalls Auslagen. Sofern diese anfallen, wäre eine Kostenentscheidung erforderlich.
Rz. 42
Der Beschluss des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts über die Kosten kann formlos mitgeteilt werden, da dieser unanfechtbar ist (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG) und damit eine Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt wird.