Rz. 41

Eine Kostenentscheidung im Verfahren nach S. 2 i.V.m. § 62 OWiG ist in der Regel nicht erforderlich, da das Verfahren gebührenfrei ist. Zu erstatten wären allenfalls Auslagen. Sofern diese anfallen, wäre eine Kostenentscheidung erforderlich.

 

Rz. 42

Der Beschluss des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts über die Kosten kann formlos mitgeteilt werden, da dieser unanfechtbar ist (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG) und damit eine Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?