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Die Beratungshilfe versteht sich ebenso wie die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung als staatliche Unterstützungsleistung mittels dauerhafter Kostenfreistellung. Eine Rückzahlung der von der Staatskasse an den Anwalt gezahlten Vergütung durch den Rechtsuchenden scheidet aus. Nur wenn ein Dritter ebenfalls für die Kosten einzustehen hat, kommt eine Entlastung der Staatskasse in Betracht. Um dieses Ziel zu erreichen, geht das Gesetz bei der Beratungshilfe einen anderen Weg als bei der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Soweit der Gegner für die Kosten des Rechtsuchenden einzustehen hat, lässt es den Erstattungsanspruch des Rechtsuchenden originär auf den Anwalt übergehen (§ 9 S. 2 BerHG), weil der Rechtsuchende mit Ausnahme der Gebühr nach VV 2500 keine eigene Kostenbelastungen hat.

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