Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Kein gesetzlicher Forderungsübergang
Rz. 8
Nicht erfasst vom gesetzlichen Forderungsübergang wird hingegen ein Anspruch des beigeordneten Anwalts gegenüber einem Streitgenossen der bedürftigen Partei, den er ebenfalls in der nämlichen Sache vertritt. Dieser haftet zwar auch in voller Höhe (siehe § 7 Rdn 49). Für ihn ist die Staatskasse aber nicht unterstützungspflichtig und sie leistet nicht für ihn. Dem Streitgenossen der bedürftigen Partei kommt die Zahlung an den gemeinsamen Anwalt bis zur Höhe der Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 allerdings wirtschaftlich zugute, falls die Staatskasse damit mehr zahlt, als die Partei im Innenverhältnis ihrem Streitgenossen gegenüber zu zahlen gehabt hätte (vgl. Rdn 29). In diesem Fall stünde der Partei, würde sie selbst geleistet haben, ein interner Ausgleichsanspruch zu, der gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB durch den gesetzlichen Übergang der Vergütungsforderung des Anwalts gesichert wäre. Dieser Anspruch kann jedoch nach den Grundsätzen des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht auf die Staatskasse übergehen, weil er nicht in der Person des von ihr befriedigten Anwalts besteht.
Rz. 9
Nach anderer Auffassung kann die Staatskasse den bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch der Partei gegen den nicht bedürftigen Streitgenossen analog § 426 BGB erwerben, soweit sie mehr als den Anteil des Streitgenossen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, gezahlt hat. Nach einer weiteren Auffassung ist auch der vom beigeordneten Anwalt mitvertretene nicht bedürftige Streitgenosse als Partei i.S.v. § 59 Abs. 1 anzusehen, so dass, soweit dem Anwalt ein Anspruch gegen den nicht bedürftigen Streitgenossen zusteht, dieser mit der Befriedigung des Anwalts durch die Staatskasse auf diese übergeht. Diese Probleme stellen sich nicht bzw. der Rückgriff der Staatskasse auf den nicht bedürftigen Streitgenossen kann dadurch vermieden werden, dass dem Anwalt gegen die Staatskasse nur ein Anspruch nur in der Höhe zuerkannt wird, den der Mandant, dem er beigeordnet wurde, im Innenverhältnis zum gleichzeitig vertretenen Streitgenossen zu tragen hat.
b) Zivilrechtliche Geltendmachung
Rz. 10
Der Staatskasse ist es daher verwehrt, einen ausgleichungspflichtigen Streitgenossen der bedürftigen Partei nach § 59 auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Sie hat nur die Möglichkeit, anstelle der Partei zivilrechtlich vorzugehen, soweit sie für diese gezahlt hat. Kommt der Streitgenosse einer solchen Zahlungsaufforderung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. Teil I A Nr. 2.4.2 VwV Vergütungsfestsetzung) nicht freiwillig nach, so hat dieser den Vorgang dem Gerichtspräsidenten vorzulegen, der darüber entscheidet, ob zivilrechtliche Leistungsklage erhoben werden soll, Teil I A Nr. 2.4.3 S. 2 VwV Vergütungsfestsetzung. Um auf den Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs aufmerksam zu machen, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts zu vermerken, ob und welche Streitgenossen der Partei dieser vertreten hat und ob ein Ausgleichsanspruch der Staatskasse gegen die Streitgenossen geltend gemacht oder weshalb davon abgesehen worden ist (Teil I A Nr. 2.4.4 VwV Vergütungsfestsetzung). Wird allerdings § 59 analog angewandt, wäre die Geltendmachung gegen den vermögenden Streitgenossen erheblich vereinfacht. Der übergegangene Anspruch gegen den Streitgenossen kann dann nach dem Justizbeitreibungsgesetz geltend gemacht werden, ein Klageverfahren wäre nicht erforderlich.
c) Ausnahme: Bestellung gem. § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO
Rz. 11
Anders verhält es sich indes bei einer Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO. Diese umfasst alle Streitgenossen, weshalb die Staatskasse im Zweifel für alle zahlen will, soweit ihre Leistung als Erfüllung einer Gesamtschuld angesehen werden kann. Entsprechend geht die Forderung des bestellten Anwalts gegen die vertretenen Personen in dem Umfang auf sie über, wie die Staatskasse auf den Haftungsanteil einer oder mehrerer Personen zahlt.