a) Erinnerung und Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen

 

Rz. 41

§ 59 Abs. 2 S. 1 stellt klar, dass nicht nur für den Ansatz, sondern auch für die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung der übergegangenen Forderungen das jeweilige Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG) entsprechend gilt.[43] Mithin kann der jeweilige "Kostenschuldner", wenn er den festgestellten Anspruch des Anwalts im Umfang des (vermeintlichen) Forderungsübergangs auf die Staatskasse nicht gelten lassen will, gegen die Kostenrechnung in zwei Stufen vorgehen, nämlich zunächst Erinnerung einlegen (§ 66 Abs. 1 GKG, § 57 Abs. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 GNotKG) und alsdann eine ihm ungünstige Entscheidung über diese Erinnerung mit der Beschwerde überprüfen lassen (§ 66 Abs. 2 GKG, § 57 Abs. 2 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG), soweit die formellen Voraussetzungen gegeben sind. Bei der Erinnerung und Beschwerde handelt es sich um Anfechtungsmöglichkeiten, die von dem jeweiligen Hauptsacheverfahren abgekoppelt und als selbstständige Rechtsbehelfe normiert wurden. Sowohl die Erinnerung als auch die Beschwerde sind nicht befristet. Erfasst dürfte auch die weitere Beschwerde zum OLG sein, vgl. § 66 Abs. 4 GKG und § 81 Abs. 4 GNotKG.

[43] A.A. LSG NRW RVGreport 2015, 219 = BeckRS 2015, 66479: Das Verfahrensgesetz der Hauptsache ist anzuwenden.

b) Besonderheit: SGG-Verfahren

 

Rz. 42

Eine Ausnahme (keine Anwendung von § 66 GKG) besteht nach der Rechtsprechung des BSG für die sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff. SGG gelten.[44] Vielmehr richtet sich in diesen Fällen sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG.

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