Rz. 42

Eine Ausnahme (keine Anwendung von § 66 GKG) besteht nach der Rechtsprechung des BSG für die sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff. SGG gelten.[44] Vielmehr richtet sich in diesen Fällen sowohl der Ansatz der nach § 59 Abs. 1 übergegangenen Ansprüche als auch ein Rechtsbehelf gegen die Geltendmachung solcher Ansprüche nach den für die Pauschgebühren anwendbaren Bestimmungen in § 189 SGG.

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