Rz. 36

Die Feststellung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Gegner kann nur im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff., 126 ZPO durch den Rechtspfleger erfolgen. Das ergibt sich auch ausdrücklich aus Teil I A Nr. 2.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung. Der Rechtspfleger stellt dort fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist, und vermerkt den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag im Kostenfestsetzungsbeschluss.[39]

Der Kostenbeamte stellt den Betrag zum Soll (§ 25 KostVfG) zwecks Einziehung durch die Vollstreckungsbehörde.[40] Das gilt auch, wenn dem Gegner seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. Rdn 51 ff.). Zahlt der Gegner auf die den Übergangsanspruch enthaltende Kostenrechnung des Gerichts nicht freiwillig, ist Letztere nach dem Justizbeitreibungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG) durch die zuständige Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrG) oder das Bundesamt für Justiz (§ 2 Abs. 2 JBeitrG) zu vollstrecken.

[39] Insoweit ungenau LSG NRW 3.2.2017 – L 19 AS 1723/16 B, das auf Teil I A Nr. 2.5.1.3 VwV Vergütungsfestsetzung verweist.
[40] Betreibt die Partei das Kostenfestsetzungsverfahren, greift die Staatskasse aus eigenem Recht in dieses Verfahren ein und macht das auf sie übergegangene Beitreibungsrecht des Anwalts durch Abzug von der Erstattungsforderung mittelbar geltend.

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