Rz. 21

Mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ist die Partei nicht mehr befugt, zulasten des Anwalts über den Titel zu verfügen. Sein Beitreibungsrecht nach Maßgabe des Kostenausspruchs wird im Bestand geschützt (vgl. § 55 Rdn 203). Soweit die Staatskasse zwischenzeitlich Zahlungen an den Anwalt erbracht hat und dessen Beitreibungsrecht (nachrangig) übergegangenen ist, wirkt der Schutz auch für diese. Zahlt die Staatskasse erst nach Eintritt der Rechtskraft, erhält sie sogleich ein bestandsgeschütztes Beitreibungsrecht.

 

Rz. 22

Der Bestandsschutz eines dem Anwalt verbliebenen Beitreibungsrechts kann allerdings wieder entfallen, wenn er davon keinen Gebrauch macht, während die Partei ihren konkurrierenden Erstattungsanspruch gegen den Gegner verfolgt und einen Festsetzungsbeschluss erwirkt hat. Dann kann sich auch der Anspruch des Anwalts durch Erfüllungshandlungen des Gegners erledigen.[24] Dieses Risiko trifft grundsätzlich die Staatskasse gleichermaßen, sobald sie durch gesetzlichen Forderungsübergang an die Stelle des Anwalts tritt. Ist jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei ergangen, steht ein Verlust des Beitreibungsrechts kaum zu befürchten. Mit dem Kostenfestsetzungsgesuch der Partei erhält die Staatskasse Kenntnis von der Geltendmachung des konkurrierenden Anspruchs und kann durch organisatorische Maßnahmen (vgl. Teil I A Nr. 2.3.1 S. 2 VwV Vergütungsfestsetzung) sicherstellen, dass sie ihren (übergegangenen) Anspruch rechtzeitig anmeldet. Das steht einer Festsetzung inhaltsgleicher Ansprüche zugunsten der Partei entgegen.

 

Rz. 23

War bei Forderungsübergang ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Partei bereits ergangen, aber noch nicht erledigt, so muss die Staatskasse den übergegangenen Anspruch umgehend erheben, wenn sie diese Rückgriffsmöglichkeit sichern will. Ab Kenntnis der Anmeldung des Anspruchs aus § 126 ZPO – sei es durch den Anwalt oder die Staatskasse – kann der Gegner einerseits nicht mehr mit befreiender Wirkung erfüllen[25] und zum anderen gegenüber der Partei den Einwand der fehlenden Verfügungsbefugnis erheben, notfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage.[26]

 

Rz. 24

Fordert der beigeordnete oder bestellte Anwalt seine Vergütung von der Staatskasse erst ein, nachdem er sein Beitreibungsrecht durch eine erledigte Kostenfestsetzung zugunsten der Partei wieder verloren hat, so scheidet ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Staatskasse aus. Aus diesem Grunde kann sie allerdings berechtigt sein, die Auszahlung einer Vergütung an den Anwalt zu verweigern (vgl. § 45 Rdn 55 f.). Steht ihr dieses Recht nicht zu und kommt es also zur Auszahlung, ist sie letztlich so gestellt, als wäre der Gegner nicht erstattungspflichtig.

[24] OLG München OLGR 1997, 153.
[25] OLG Jena OLGR 1998, 327.
[26] Vgl. OLG Bremen MDR 1989, 460.

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