Rz. 55

Bei einer Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung und nur eingeschränkter Einstandspflicht der Staatskasse sollte der beigeordnete Anwalt überschlägig ermitteln, ob die angeordneten Zahlungen (bei Ratenzahlungen höchstens 48 Monatsbeträge; § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO) voraussichtlich ausreichen werden, seine volle Anwaltsvergütung eines Wahlanwalts (§ 13) und die Gerichtskosten zu decken. Ist das der Fall, erweist sich sein Interesse an einer Entlohnung mit den vollen Gebühren regelmäßig als gesichert. Reichen hingegen die Zahlungen wohl nicht oder ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann der Anwalt über die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 hinaus eine weitere Entlohnung nur erreichen, wenn es ihm gelingt, zu seinen Gunsten eine Erstattungspflicht des Gegners zu erwirken.

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