Rz. 16

Abs. 2 S. 2, 3 ist zu entnehmen, das auch der von der Staatsanwaltschaft beigeordnete Zeugenbeistand einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 stellen kann.[16] Über Anträge nach § 51 Abs. 1 entscheidet nach Abs. 2 S. 2 abweichend von § 51 Abs. 2 nicht das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, sondern das OLG, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft, die den Zeugenbeistand beigeordnet hat, ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt den Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet nach Abs. 2 S. 3 der BGH über die Bewilligung der Pauschgebühr.

 

Rz. 17

Für das Verfahren bei der Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 wird auf die Erläuterungen zu § 51 verwiesen (siehe § 51 Rdn 1 ff.). Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Pauschgebühr nach Bewilligung durch das OLG bzw. durch den BGH und das Festsetzungsverfahren richten sich nach § 55 (siehe Rdn 15, § 55 Rdn 6).

[16] Zur Bewilligung einer Pauschgebühr für den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand gem. § 68b StPO vgl. OLG Jena AGS 2011, 483 = JurBüro 2011, 473.

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