Rz. 32

Nach § 12c muss jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist enthalten. Zur Rechtsbehelfsbelehrung bei der Festsetzung gemäß § 55 siehe § 55 Rdn 117 ff.

 

Rz. 33

Nach § 59a Abs. 4 kann gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz über die Vergütungsfestsetzung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 12c ist insoweit nur zu bejahen, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung überhaupt als ein Rechtsbehelf i.S.v. § 12c anzusehen ist.

Nach § 161a Abs. 3 S. 3 StPO (siehe Rdn 30) gilt für das Verfahren u.a. § 306 StPO entsprechend. Danach wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Bundesamt für Justiz zu stellen, weil die anfechtbare Entscheidung dort erlassen worden ist. Die Formulierung in § 12c, dass die Belehrung auch das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, nennen muss, greift deshalb für diese Fälle zu kurz.

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