Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 5
Abs. 1 gilt für den durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Eilzuständigkeit nach § 142 Abs. 4 StPO bestellten Rechtsanwalt. Abs. 2 gilt für den gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2, 68b StPO durch die Staatsanwaltschaft für polizeiliche Vernehmungen oder staatsanwaltliche Vernehmungen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand.
Rz. 6
Abs. 3 gilt für den nach §§ 87e, 53 IRG durch das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG) bestellten anwaltlichen Beistand.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 7
§ 59a bestimmt, dass für die in Abs. 2 und 3 genannten Beistände die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand bzw. über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten. Voraussetzung ist, dass eine Beiordnung als Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine Bestellung als Beistand nach § 87e IRG durch das Bundesamt für Justiz vorliegt. Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten nach Abs. 1 die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Aufgrund dieser Verweisungen gilt insbesondere auch § 45. Dadurch ist sichergestellt, dass diese Beistände ihre Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend machen können.
3. Altfälle
Rz. 8
Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt § 59a anwendbar ist, wird jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Übergangsregelung in § 60 oder auf den Zeitpunkt der Beiordnung bzw. Bestellung als Beistand abgestellt werden können. Denn für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand ist schon vor Inkrafttreten des § 59a der § 45 Abs. 3 entsprechend angewandt und dem Zeugenbeistand ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse eingeräumt worden, weil aus der Gesetzesbegründung zum 2. Opferrechtsreformgesetz nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber an dem bis zum 30.9.2009 bestehenden Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände gegen die Staatskasse etwas ändern wollte, nur weil diese im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht beigeordnet werden müssen. Der Gesetzgeber habe vielmehr auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei gedacht, habe eine solche jedoch verworfen, weil eine solche Entscheidung mit Kostenfolgen verbunden sei. Wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Anpassung der Bestimmungen des RVG im Rahmen der Änderungen der Verfahrensordnungen (vgl. Rdn 1 ff.) versehentlich unterlassen hat, ist es gerechtfertigt, die Regelungen in § 59a auch auf Altfälle anzuwenden.
II. Pflichtverteidigerbestellung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 1)
1. Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft
Rz. 9
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019, das am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, wurde in § 142 Abs. 4 StPO eine Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Bestellung des Pflichtverteidigers eingeführt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.
2. Vergütungsanspruch (§ 45 Abs. 3)
Rz. 10
Die Einführung dieser Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Bestellung des Pflichtverteidigers hat eine Ergänzung des § 59a um den neu eingefügten Abs. 1 erforderlich gemacht. Abs. 1 S. 1 verweist für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Pflichtverteidiger auf die entsprechend geltenden Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (§§ 45 ff.). Aufgrund dieser Verweisung gilt insbesondere auch § 45. Dadurch ist sichergestellt, dass auch der durch die Staatsanwaltschaft bestellte Pflichtverteidiger seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann.
3. Zuständigkeit bei nicht gerichtlich anhängigen Verfahren
Rz. 11
Abs. 1 S. 2 trifft eine Zuständigkeitsregelung für Entscheidungen über Anträge, die grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszuges obliegen. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung (§ 142 Abs. 4 StPO) zuständig ist. Diese Regelung erfasst insbesondere das Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 und das Feststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 (Anspruch auf Wahlverteidigergebühren gegen den Beschuldigten).
III. Von der Staatsanwaltschaft beigeordneter Zeugenbeistand (Abs. 2)
1. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 S. 1)
Rz. 12
Nach § 59a Abs. 2 S. 1 gelten für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass auch für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand...