1. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 5

Abs. 1 gilt für den durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Eilzuständigkeit nach § 142 Abs. 4 StPO bestellten Rechtsanwalt. Abs. 2 gilt für den gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2, 68b StPO durch die Staatsanwaltschaft für polizeiliche Vernehmungen oder staatsanwaltliche Vernehmungen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand.

 

Rz. 6

Abs. 3 gilt für den nach §§ 87e, 53 IRG durch das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG) bestellten anwaltlichen Beistand.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 7

§ 59a bestimmt, dass für die in Abs. 2 und 3 genannten Beistände die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand bzw. über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten. Voraussetzung ist, dass eine Beiordnung als Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine Bestellung als Beistand nach § 87e IRG durch das Bundesamt für Justiz vorliegt. Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten nach Abs. 1 die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Aufgrund dieser Verweisungen gilt insbesondere auch § 45. Dadurch ist sichergestellt, dass diese Beistände ihre Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend machen können.[4]

[4] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 6; vgl. BT-Drucks 17/11471 neu, S. 271.

3. Altfälle

 

Rz. 8

Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt § 59a anwendbar ist, wird jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Übergangsregelung in § 60 oder auf den Zeitpunkt der Beiordnung bzw. Bestellung als Beistand abgestellt werden können. Denn für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand ist schon vor Inkrafttreten des § 59a der § 45 Abs. 3 entsprechend angewandt und dem Zeugenbeistand ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse eingeräumt worden,[5] weil aus der Gesetzesbegründung zum 2. Opferrechtsreformgesetz[6] nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber an dem bis zum 30.9.2009 bestehenden Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände gegen die Staatskasse etwas ändern wollte, nur weil diese im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht beigeordnet werden müssen. Der Gesetzgeber habe vielmehr auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei gedacht, habe eine solche jedoch verworfen, weil eine solche Entscheidung mit Kostenfolgen verbunden sei.[7] Wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Anpassung der Bestimmungen des RVG im Rahmen der Änderungen der Verfahrensordnungen (vgl. Rdn 1 ff.) versehentlich unterlassen hat, ist es gerechtfertigt, die Regelungen in § 59a auch auf Altfälle anzuwenden.[8]

[6] BT-Drucks 16/12098.
[7] BT-Drucks 16/12098, S. 27; LG Düsseldorf RVGreport 2013, 226.
[8] So auch Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 9.

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