Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 S. 1)
Rz. 12
Nach § 59a Abs. 2 S. 1 gelten für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass auch für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gemäß §§ 59a Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 3 ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse besteht. Abs. 2 S. 3 zeigt, dass Staatsanwalt i.S.v. Abs. 2 S. 1 auch der Generalbundesanwalt ist.
Rz. 13
Die Höhe des Vergütungsanspruchs des Zeugenbeistands in einer Strafsache ist umstritten. Teilweise wird VV Teil 4 Abschnitt 1, teilweise aber auch VV Teil 4 Abschnitt 3 (Einzeltätigkeit) für einschlägig gehalten. Das 2. KostRMoG hat insoweit keine Klärung gebracht. Die BReg hatte im Gesetzgebungsverfahren lediglich darauf hingewiesen, dass die in der Praxis aufgetretenen Fragen bei der Vergütung eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren einer genaueren Überprüfung unterzogen werden sollten und erst in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben geklärt werden. Das KostRÄG 2021 hat die Frage jedenfalls nicht in dem Sinne geklärt, dass der Zeugenbeistand nach VV Teil 4 Abschnitt 1 vergütet wird.
2. Geltung weiterer Vorschriften (Abs. 2 S. 1)
Rz. 14
§ 59a Abs. 2 S. 1 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand an. Der von der Staatsanwaltschaft beigeordnete Zeugenbeistand
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erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 aus der Landeskasse, wenn er von einer Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes bestellt worden ist; wenn er vom Generalbundesanwalt beigeordnet worden ist (vgl. Abs. 3 S. 3), ist die Bundeskasse zahlungspflichtig. Hat zuerst der Generalbundesanwalt und sodann eine Staatsanwaltschaft den Zeugenbeistand beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Beiordnung durch den Generalbundesanwalt verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst eine Staatsanwaltschaft und sodann der Generalbundesanwalt den Zeugenbeistand beigeordnet hat (§ 45 Abs. 3 S. 2, 3); |
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erhält unter den Voraussetzungen des § 46 seine Auslagen und Aufwendungen aus der Staatskasse ersetzt; |
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hat unter den in § 47 genannten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vorschuss aus der Staatskasse; |
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kann die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 beantragen (vgl. Abs. 2 S. 2), |
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kann gemäß § 53 Abs. 2 die Gebühren eines gewählten Beistands nur von dem Verurteilten verlangen; |
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hat gemäß § 55 Abs. 5 S. 2 und 4 in seinem gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, und muss Zahlungen, die er nach der Antragstellung erhalten hat, der Staatskasse unverzüglich anzeigen; |
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muss sich erhaltene Zahlungen ggf. nach § 58 Abs. 3 auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anrechnen lassen. |
3. Festsetzung gemäß § 55 (Abs. 2 S. 1)
Rz. 15
Das Verfahren bei der Festsetzung der Vergütung des von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistands richtet sich wie bei dem gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand nach §§ 59a Abs. 2 S. 1, 55. Zuständig ist, wenn das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, entsprechend § 55 Abs. 1 S. 2 der Urkundsbeamte der Staatsanwaltschaft, die den Zeugenbeistand bestellt hat. Ansonsten ergibt sich die Zuständigkeit zur Festsetzung aus § 55 Abs. 1 S. 1. Im Übrigen gelten für das Festsetzungsverfahren die Erläuterungen zu § 55 entsprechend (siehe § 55 Rdn 1 ff.).
4. Pauschgebühr (Abs. 2 S. 2, 3)
Rz. 16
Abs. 2 S. 2, 3 ist zu entnehmen, das auch der von der Staatsanwaltschaft beigeordnete Zeugenbeistand einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 stellen kann. Über Anträge nach § 51 Abs. 1 entscheidet nach Abs. 2 S. 2 abweichend von § 51 Abs. 2 nicht das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, sondern das OLG, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft, die den Zeugenbeistand beigeordnet hat, ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt den Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet nach Abs. 2 S. 3 der BGH über die Bewilligung der Pauschgebühr.
Rz. 17
Für das Verfahren bei der Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 wird auf die Erläuterungen zu § 51 verwiesen (siehe § 51 Rdn 1 ff.). Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Pauschgebühr nach Bewilligung durch das OLG bzw. durch den BGH und das Festsetzungsverfahren richten sich nach § 55 (siehe Rdn 15, § 55 Rdn 6).