Rz. 33

Wird dem bisherigen Anwalt die Zulassung entzogen und beauftragt der Mandant einen neuen Anwalt, soll die Erstattungsfähigkeit aus den gleichen Erwägungen (siehe Rdn 37) nicht gegeben sein.[20] Auch dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da das Fehlverhalten des Anwalts der erstattungsberechtigten Partei nicht angerechnet werden darf.

[20] OVG Mecklenburg-Vorpommern NordÖR 2007, 269 (Entzug wegen Nichtzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie).

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