Rz. 37

Bis zum Wegfall des Postulationszwangs vor den Land- und Familiengerichten stellte sich häufig die Frage der Kostenerstattung infolge eines Anwaltswechsels, wenn der Anwalt die Zulassung gewechselt hatte, also in einen anderen Bezirk verzogen war. Diese Frage stellt sich heute nicht mehr in dieser Form, da der Anwalt weiterhin in der Lage ist, das Mandat fortzuführen. Mehrkosten entstehen dem Mandanten nicht (VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 2). Soweit also der Anwalt das Mandat weiterführt, dürfte ihm in Höhe der Mehrkosten kein Vergütungsanspruch zustehen, so dass sich hier die Frage der Erstattung von Mehrkosten nicht mehr stellen wird.

 

Rz. 38

Lediglich dann, wenn der Wechsel der Zulassung zugleich bedingt, dass der bisherige Anwalt den Mandanten nicht mehr vertreten kann, können Mehrkosten entstehen, also bei einem Wechsel der LG- oder OLG-Zulassung zur BGH-Zulassung. In diesem Fall sind nach der Rspr. die Mehrkosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel für die Partei nicht voraussehbar war.[22]

[22] OLG Frankfurt AnwBl 1968, 232; a.A. OLG Bamberg JurBüro 1984, 1562; OLG Hamburg JurBüro 1981, 515.

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