Rz. 39

Liegt der Grund für den Wechsel des Anwalts in der Person der Partei, so sind die entstandenen Mehrkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei das Vertrauen zu ihrem Anwalt verloren hat,[23] oder dann, wenn er als Zeuge benannt worden ist.[24]

[23] OLG Celle Rpfleger 1964, 327; OLG Düsseldorf JurBüro 1972, 1106; OLG Hamburg MDR 1970, 428; JurBüro 1972, 1081; JurBüro 1973, 448; OLG Köln JurBüro 1974.
[24] OLG Hamm JurBüro 1976, 1687.

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