I. Grundsatz
Rz. 106
Richtet sich die Vergütung nach neuem Recht, so ist diese nach § 91 ZPO auch zu erstatten. Es gibt keine Obliegenheit, eine Klage früher einzureichen, um Kosten zu sparen.
II. Anwaltswechsel
Rz. 107
Bei der Kostenerstattung können dann allerdings Probleme auftreten, wenn ein Anwaltswechsel stattgefunden hat und der neue Anwalt nach neuem Recht liquidieren kann. War der Anwaltswechsel notwendig, dann ergeben sich keine Probleme; die Kosten beider Anwälte sind zu erstatten.
Rz. 108
War der Wechsel dagegen nicht notwendig, so ist die Erstattungsfrage strittig. Eine Auffassung differenziert wie folgt: Es sind die tatsächlich entstandenen Kosten nur bis zu dem Betrag zu erstatten, den der zuerst beauftragte Anwalt nach bisherigem Recht hätte liquidieren können, wenn er die Sache zu Ende geführt hätte. Sofern dessen Vergütung geringer gewesen wäre, kann die Erstattung nur nach bisherigem Recht verlangt werden. Sofern die Kosten des ersten Anwalts allerdings höher gewesen wären, sind auch die Mehrkosten des neuen Anwalts in Höhe dieser Differenz zu erstatten. Nach zutreffender Auffassung sind stets die höheren Kosten zu erstatten, da es der Partei frei steht, zu entscheiden, ob und wann sie einen Anwalt beauftragt. Die Kosten sind daher stets bis zur Höhe des höchsten Vergütungsanspruchs nach neuem oder altem Recht zu erstatten.
Rz. 109
Beispiel: Kostenerstattung bei Anwaltswechsel
Der siegreiche Kläger hatte im Verfahren (Streitwert 50.000 EUR) den Anwalt gewechselt. Der erste Anwalt hätte nach den alten Beträgen für das gesamte Verfahren folgende Vergütung erhalten:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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1.511,90 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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1.395,60 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.927,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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556,23 EUR |
Gesamt |
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3.483,73 EUR |
Infolge der vorzeitigen Beendigung hat er jedoch nur folgende Vergütung verdient:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
1.511,90 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.531,90 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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291,06 EUR |
Gesamt |
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1.822,96 EUR |
Der neue Anwalt rechnet nach den neuen Beträgen wie folgt ab:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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1.662,70 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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1.534,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.217,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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611,33 EUR |
Gesamt |
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3.828,83 EUR |
Nach der ersten Ansicht sind lediglich 3.483,73 EUR erstattungsfähig. Die Mehrkosten i.H.v. 345,10 EUR verbleiben beim Kläger. Nach der zweiten Ansicht sind die vollen 3.828,83 EUR zu erstatten.