Rz. 23

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist. Bedeutung hat dies vor allem für Änderung von Wertvorschriften des GKG, des FamGKG oder des GNotKG etc., auf die § 23 Abs. 1 und 3 verweist.

 

Rz. 24

Ist also vor dem 1.1.2021 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 erteilt worden, dann gelten auch die Vorschriften des GKG, des FamGKG etc. in der Fassung der Auftragserteilung. Ist der Auftrag dagegen nach dem 31.12.2020 erteilt worden, dann gilt auch insoweit neues Recht.

 

Rz. 25

Dies kann dann auch dazu führen, dass für die beteiligten Anwälte und das Gericht unterschiedliche Werte gelten.

 

Beispiel: Die Ehefrau hatte im Dezember 2020 vor dem FamG ein Verfahren zur elterlichen Sorge eingeleitet. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner im Januar 2021 zugestellt, worauf dieser ebenfalls einen Anwalt beauftragte.

Für den Anwalt der Antragstellerin gilt nach Abs. 1 S. 1 altes Gebührenrecht und damit gem. Abs. 1 S. 6 auch der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG in der Fassung vor dem 1.1.2021 in Höhe von 3.000 EUR.

Auch das Gericht legt den Regelwert von 3.000 EUR zugrunde (§ 63 FamGKG).

Für den Anwalt des Antragsgegners gilt dagegen nach Abs. 1 S. 1 neues Gebührenrecht und damit gem. Abs. 1 S. 6 der neue Regelwert i.H.v. 4.000 EUR. Dieser Wert ist dann ggf. im Verfahren nach § 33 gesondert festzusetzen.[5]

[5] AG Starnberg 10.2.2021 – 003 F 930/20, AGS 2021, 89.

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