Rz. 26

Berechnen sich die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände, gilt nach dem unverändert gebliebenen Abs. 2 für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, sofern für einen der Gegenstände altes Recht gilt. Bedeutung hat diese Vorschrift nur für die Fälle der Verbindung (siehe Rdn 85). In allen anderen Fällen – Klageerweiterung (Rdn 58), Widerklage (Rdn 97), Verbundverfahren (Rdn 87) etc. – gilt altes Recht bereits nach Abs. 1 S. 1.

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