Gesetzestext

 

(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. 4Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. 5Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 60 betrifft im Gegensatz zu § 61 nicht den Übergang von der BRAGO zum RVG, sondern Übergangsfälle, die nach einer Änderung des RVG aufgetreten sind bzw. zukünftig auftreten.

 

Rz. 2

Zu beachten ist, dass die Übergangsregelung in Abs. 1 durch das KostRÄG 2021 neu gefasst worden ist. Diese Änderung ist anders als die übrigen Änderungen nicht erst zum 1.1.2021 in Kraft getreten, sondern bereits am 30.12.2020. Grund hierfür ist, dass die neue Übergangsregelung schon für die weiteren Änderungen des KostRÄG 2021 gelten soll.

 

Rz. 3

Mit der Neufassung des Gesetzes ist die bisherige Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren endlich aufgegeben worden. Eine solche Sonderregelung war auch gar nicht erforderlich, da ein Rechtsmittelverfahren nach § 17 Nr. 1 stets eine eigene Angelegenheit darstellt und daher bereits durch die allgemeine Übergangsregelung des Abs. 1 S. 1 erfasst wurde. Die besondere Regelung für Rechtsmittelverfahren hatte nur zu Problemen und Ungleichbehandlungen geführt.

 

Rz. 4

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den bestellten und den beigeordneten Rechtsanwalt eine gesonderte Übergangsregelung geschaffen. Mit dieser Änderung soll vermieden werden, dass Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung nach unterschiedlichem Recht zu bewerten sind. Das hatte die Rechtsprechung aufgrund der bisherigen Fassung zum Teil angenommen.

 

Rz. 5

Bei der Beurteilung, welches Recht anzuwenden ist, sind die folgenden Regeln zu beachten:

B. Grundsätze des § 60

I. Überblick

 

Rz. 6

Zunächst einmal muss man die Grundsätze herausarbeiten, die sich aus dem neuen § 60 ergeben. Auch wenn der Gesetzeswortlaut etwas schwierig zu verstehen ist, ist die Rechtslage nach der Neufassung doch relativ einfach geworden.

II. Wahlanwaltsvergütung: Unbedingter Auftrag zur Angelegenheit (Abs. 1 S. 1)

1. Unbedingter Auftrag

 

Rz. 7

Für die Wahlanwaltsvergütung ist nach Abs. 1 S. 1 zunächst einmal auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit abzustellen. Ist der unbedingte Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden, gilt altes Recht; ist er nach dem 31.12.2020 erteilt worden, gilt neues Recht.

 

Beispiel: Der Anwalt ist im Dezember 2020 beauftragt worden, eine Klage einzureichen. Nach Freigabe durch den Mandanten wird die Klage im Januar 2021 eingereicht.

Maßgebend ist der Auftrag im Dezember 2020. Für den Anwalt des Klägers gilt daher noch altes Recht.

 

Rz. 8

Da die Frage des anzuwendenden Vergütungsrecht für jeden Anwalt gesondert nach Abs. 1 zu prüfen ist, kann es dazu kommen, dass der eine Anwalt noch nach altem Recht abrechnet, der andere dagegen bereits nach neuem Recht.

 

Beispiel: Im vorangegangenen Beispiel beauftragt der Beklagte nach Zustellung der Klage einen Anwalt mit der Abwehr der Klage.

Maßgebend für den Anwalt des Beklagten ist sein Auftrag, der logischerweise in 2021 liegen muss. Für ihn gilt daher bereits neues Recht.

2. Bedingter Auftrag

 

Rz. 9

War lediglich ein bedingter Auftrag erteilt worden, so ist nach Abs. 1 S. 1 der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts (§ 158 Abs. 1 BGB) maßgebend.[1] Häufigster Anwendungsfall ist der, dass der Anwalt mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt wird und für den Fall, dass diese zu keinem Erfolg führe, er bereits den Auftrag zu weiterer Tätigkeit erhält.[2]

 

Beispiel: Der Anwalt hatte vom Mandanten im Dezember 2020 den Auftrag erhalten, den Schuldner anzumahnen, und für den Fall, dass dieser nicht bis zum 4.1.2021 zahle, Klage ...

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