Rz. 26

Die Therapieunterbringung darf zunächst für höchstens 18 Monate angeordnet werden (§ 12 Abs. 1 ThUG). Das Ende der Therapieunterbringung ist gemäß § 10 Abs. 2 ThUG in der gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen. Soll die Therapieunterbringung über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, gelten gemäß § 12 Abs. 1 ThUG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Auch im Verlängerungsverfahren hat das Gericht die Beteiligten in einem Anhörungstermin anzuhören. Das von Amts wegen durchzuführende Aufhebungsverfahren richtet sich nach § 13 ThUG. Auch hier soll ein Anhörungstermin stattfinden (zur Beschwerde vgl. Rdn 12).

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