Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Gerichtskosten
Rz. 4
Das ThUG enthält neben materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen auch kostenrechtliche Bestimmungen. § 19 ThUG bestimmt, dass in Verfahren über die Anordnung (§ 5 ThUG), Verlängerung (§ 12 ThUG) oder Aufhebung der Therapieunterbringung (§ 13 ThUG) keine Gerichtskosten erhoben werden. Der Gesetzgeber begründet dies mit der vergleichbaren Regelung für Unterbringungsverfahren nach § 312 FamFG, die gemäß § 128b KostO kostenfrei sind (bzw. waren). Auch im GNotKG sind Unterbringungsverfahren gem. § 312 FamFG gerichtsgebührenfrei. Eine gerichtliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist deshalb überflüssig. Auch der Rechtsanwalt kann keine Wertfestsetzung gem. § 33 beantragen, weil im Verfahren nach dem ThUG für die Tätigkeit als Wahlanwalt Betragsrahmengebühren und als gerichtlich beigeordneter Beistand Festgebühren anfallen.
II. Anwaltsvergütung
1. § 20 ThUG
Rz. 5
Das RVG enthält keine besonderen bzw. eigenständigen Vergütungsregelungen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem ThUG. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach der besonderen Vergütungsregelung in § 20 ThUG, die folgenden Wortlaut hat:
Rz. 6
VV Teil 6 Abschnitt 3 musste in § 20 Abs. 1 ThUG für Verfahren über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung für entsprechend anwendbar erklärt werden, weil VV 6300 bis 6303 nur für Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 415 FamFG, Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gelten (zur Verweisung auf § 52 Abs. 1 bis 3, 5 in § 20 Abs. 2 ThUG vgl. Rdn 41 ff.).
2. Bedeutung von § 62
Rz. 7
Die Aufnahme der Vergütungsregelung in das ThUG (§ 20) ist mit der Einfügung von § 62 in das RVG verbunden. Dort ist bestimmt, dass die Regelungen des ThUG zur Rechtsanwaltsvergütung in § 20 unberührt bleiben. Die Einfügung von § 62 war erforderlich, weil das RVG hinsichtlich seines in § 1 geregelten Geltungsbereichs keinen Vorbehalt für andere bundesgesetzliche Regelungen enthält. § 62 stellt damit eine Ergänzung zu § 1 dar.
3. Anwendung weiterer Bestimmungen des RVG
Rz. 8
§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 ThUG erklären für die anwaltliche Tätigkeit in Verfahren über die Anordnung (§ 5 ThUG), Verlängerung (§ 12 ThUG) oder Aufhebung (§ 13 ThUG) ausdrücklich VV Teil 6 Abschnitt 3 und § 52 Abs. 1 bis 3, 5 für entsprechend anwendbar. § 20 Abs. 3 ThUG regelt die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Tätigkeiten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens. Diese Tätigkeit gilt als besondere Angelegenheit, in der eine Verfahrensgebühr nach VV 6302 anfällt.
Rz. 9
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in § 20 ThUG nicht ausdrücklich genannte weitere Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG ebenfalls Anwendung finden. Diese Frage ist zu bejahen. § 62 stellt nur sicher, dass die besondere Vergütungsregelung des § 20 ThUG in den dort genannten Verfahren angewandt werden kann (siehe Rdn 7). Durch § 62 und § 20 ThUG wird aber die Geltung anderer Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG nicht ausgeschlossen. Insoweit gilt das RVG bei anwaltlicher Tätigkeit schon wegen § 1 Abs. 1. Deshalb bestimmen sich z.B. die Auslagen des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem ThUG unmittelbar nach VV Teil 7.
III. Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 10
Nach § 7 Abs. 1 ThUG hat das Gericht dem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizuordnen (zum Umfang vgl. Rdn 37 ff.), der gemäß § 6 Abs. 2 ThUG durch die Beiordnung als Verfahrensbeteiligter zugezogen wird. Die Vergütungsregelung in § 20 ThUG ist daher in erster Linie auf den gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt zugeschnitten (vgl. Rdn 33 ff.). Wird ein Wahlanwalt tätig, gilt § 20 Abs. 1 ThUG aber ebenfalls. Der Wahlanwalt erhält die in VV 6300 ff. geregelten Betragsrahmengebü...