Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. § 20 ThUG
Rz. 5
Das RVG enthält keine besonderen bzw. eigenständigen Vergütungsregelungen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem ThUG. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach der besonderen Vergütungsregelung in § 20 ThUG, die folgenden Wortlaut hat:
Rz. 6
VV Teil 6 Abschnitt 3 musste in § 20 Abs. 1 ThUG für Verfahren über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung für entsprechend anwendbar erklärt werden, weil VV 6300 bis 6303 nur für Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 415 FamFG, Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gelten (zur Verweisung auf § 52 Abs. 1 bis 3, 5 in § 20 Abs. 2 ThUG vgl. Rdn 41 ff.).
2. Bedeutung von § 62
Rz. 7
Die Aufnahme der Vergütungsregelung in das ThUG (§ 20) ist mit der Einfügung von § 62 in das RVG verbunden. Dort ist bestimmt, dass die Regelungen des ThUG zur Rechtsanwaltsvergütung in § 20 unberührt bleiben. Die Einfügung von § 62 war erforderlich, weil das RVG hinsichtlich seines in § 1 geregelten Geltungsbereichs keinen Vorbehalt für andere bundesgesetzliche Regelungen enthält. § 62 stellt damit eine Ergänzung zu § 1 dar.
3. Anwendung weiterer Bestimmungen des RVG
Rz. 8
§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 ThUG erklären für die anwaltliche Tätigkeit in Verfahren über die Anordnung (§ 5 ThUG), Verlängerung (§ 12 ThUG) oder Aufhebung (§ 13 ThUG) ausdrücklich VV Teil 6 Abschnitt 3 und § 52 Abs. 1 bis 3, 5 für entsprechend anwendbar. § 20 Abs. 3 ThUG regelt die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Tätigkeiten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens. Diese Tätigkeit gilt als besondere Angelegenheit, in der eine Verfahrensgebühr nach VV 6302 anfällt.
Rz. 9
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in § 20 ThUG nicht ausdrücklich genannte weitere Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG ebenfalls Anwendung finden. Diese Frage ist zu bejahen. § 62 stellt nur sicher, dass die besondere Vergütungsregelung des § 20 ThUG in den dort genannten Verfahren angewandt werden kann (siehe Rdn 7). Durch § 62 und § 20 ThUG wird aber die Geltung anderer Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG nicht ausgeschlossen. Insoweit gilt das RVG bei anwaltlicher Tätigkeit schon wegen § 1 Abs. 1. Deshalb bestimmen sich z.B. die Auslagen des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem ThUG unmittelbar nach VV Teil 7.