Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Verfahren auf Verlängerung und Aufhebung
Rz. 26
Die Therapieunterbringung darf zunächst für höchstens 18 Monate angeordnet werden (§ 12 Abs. 1 ThUG). Das Ende der Therapieunterbringung ist gemäß § 10 Abs. 2 ThUG in der gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen. Soll die Therapieunterbringung über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, gelten gemäß § 12 Abs. 1 ThUG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend. Auch im Verlängerungsverfahren hat das Gericht die Beteiligten in einem Anhörungstermin anzuhören. Das von Amts wegen durchzuführende Aufhebungsverfahren richtet sich nach § 13 ThUG. Auch hier soll ein Anhörungstermin stattfinden (zur Beschwerde vgl. Rdn 12).
2. Anzuwendende Gebührenregelungen
Rz. 27
Weil sich das Verfahren nach dem ThUG gemäß § 3 ThUG an den Verfahrensvorschriften in §§ 312 ff. FamFG orientiert (vgl. Rdn 11), hat der Gesetzgeber über § 20 Abs. 1 ThUG im Verlängerungs-und Aufhebungsverfahren die Regelungen in VV 6302 und VV 6303 für entsprechend anwendbar erklärt. Denn VV 6302 und VV 6303 gelten u.a. in Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung einer Unterbringung (vgl. §§ 329 f. FamFG). VV 6302 und VV 6303 regeln damit die Vergütung im gerichtlichen Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren (zur Vergütung für die Zeit der Therapieunterbringung vgl. § 20 Abs. 3 S. 1 ThUG und siehe Rdn 31 ff.).
3. Verfahrens- und Terminsgebühr
Rz. 28
Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG) erhält im Verfahren über die Verlängerung (§ 12 ThUG) bzw. Aufhebung (vgl. § 13 ThUG) der Therapieunterbringung aus der Staatskasse als Verfahrens- und Terminsgebühr nach § 20 Abs. 1 ThUG, VV 6302, 6303 Festgebühren in Höhe von 141 EUR. Soweit hier ein Wahlanwalt tätig wird (vgl. dazu Rdn 10), fällt jeweils eine Betragsrahmengebühr von 22 bis 330 EUR an. Die Mittelgebühr beträgt jeweils 176 EUR. Für die Bemessung der Gebühren gilt § 14 (siehe im Übrigen die Erl. zu VV 6302, 6303 und Rdn 14 ff.).
4. Angelegenheit
Rz. 29
Nach § 20 Abs. 1 ThUG und der Anm. zu VV 6302 entsteht die Verfahrensgebühr für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Therapieunterbringung. Für die Terminsgebühr VV 6303 gilt das ebenfalls (vgl. Rdn 24). Daraus ergibt sich zunächst, dass das Verfahren auf Verlängerung oder Aufhebung gegenüber dem Anordnungsverfahren (§§ 5 ff. ThUG, vgl. Rdn 11 ff.) eine besondere Angelegenheit bildet. Der Rechtsanwalt, der im Anordnungs- und später im Verlängerungsverfahren tätig wird, erhält also die Gebühren nach VV 6300, 6301 und VV 6302, 6303 gesondert. Auch die Postentgeltpauschale entsteht in jeder dieser Angelegenheiten.
Ist ein Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren abgeschlossen worden, bilden spätere Verfahren, in denen erneut über die Verlängerung oder Aufhebung entschieden wird, neue gebührenrechtliche Angelegenheiten.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung bildet gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine besondere Angelegenheit (vgl. Rdn 24).
Rz. 30
Die einstweilige Anordnung bildet eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Rdn 23 und 25). Die im Verfahren über die Anordnung der Therapieunterbringung (vgl. § 5 ThUG) und in einem späteren Verfahren über die Aufhebung der Therapieunterbringung (§ 13 ThUG) erlassenen einstweiligen Anordnungen bilden jedoch gemäß § 16 Nr. 5 insgesamt dieselbe Angelegenheit.