Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Überblick
Rz. 33
§ 20 ThUG gilt sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gemäß § 7 Abs. 1 ThUG gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 ThUG). Die Beiordnung erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung. Gemäß § 6 Abs. 2 ThUG wird der beigeordnete Rechtsanwalt durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Die Beiordnung geht über die Interessenwahrnehmung eines in einer Unterbringungssache (§ 312 FamFG, vgl. § 3 ThUG) bestellten Verfahrenspflegers nach § 317 FamFG hinaus (vgl. auch § 1 Rdn 262 ff.).
Rz. 34
Für das Beiordnungsverfahren gilt gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 ThUG der § 78c Abs. 1, 3 ZPO entsprechend. Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt hat nach § 7 Abs. 2 S. 1 ThUG die Stellung eines Beistands nach § 12 FamFG. Beistand i.S.v. § 12 FamFG ist, wer nicht an Stelle eines Beteiligten, sondern neben ihm auftritt. Durch die Verweisung auf § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BRAO ist sichergestellt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Beistandschaft übernehmen muss, bei wichtigen Gründen aber deren Aufhebung beantragen kann. Der Betroffene kann dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Verfahrensvollmacht erteilen, die zu einer umfassenden Vertretungsmacht des Rechtsanwalts führt. Die Übernahme der Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt ist nicht von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig.
2. Anspruch gegen die Staatskasse
Rz. 35
Der Vergütungsanspruch des gerichtlichen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ergibt sich aus § 45 Abs. 3 S. 1, der auch in Verfahren nach dem ThUG anwendbar ist (vgl. Rdn 8 f.). Denn die Beiordnung nach § 7 ThUG ist eine sonstige, nicht von § 45 Abs. 1, 2 erfasste Beiordnung.
Das Verfahren bei der Festsetzung der Vergütung richtet sich nach § 55 Abs. 1, 5 (zur Zuständigkeit siehe § 55 Rdn 94), das Rechtsmittelverfahren gegen die Vergütungsfestsetzung nach § 56 (siehe Rdn 10). Auslagen sind unter den Voraussetzungen von § 46 erstattungsfähig (siehe Rdn 9). Das Recht auf einen Vorschuss ergibt sich aus § 47.
Rz. 36
Nach § 55 Abs. 5 S. 2 ff. ist im Festsetzungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen der RA bis dahin erhalten hat. Unklar ist, nach welcher Vorschrift sich die Anrechnung ggf. erhaltener Zahlungen richtet. Als Anrechnungsbestimmung kommt lediglich § 58 Abs. 3 in Betracht. Dessen Anwendung setzt aber voraus, dass das Verfahren nach dem ThUG eine Angelegenheit ist, in der sich die Gebühren nach VV Teil 4 bis 6 richten. Über § 20 Abs. 1 ThUG ist VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 bis 6303) entsprechend anwendbar. Wenn hierdurch eine Angelegenheit nach VV Teil 6 bejaht wird, gilt § 58 Abs. 3. Allerdings bleibt die Frage offen, warum dann § 52 Abs. 1 bis 3,5 in § 20 Abs. 2 ThUG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden ist. Denn wenn das Verfahren nach dem ThUG eine Angelegenheit ist, in der sich die Gebühren nach VV Teil 6 bestimmen, gilt für den gemäß § 7 ThUG beigeordneten Rechtsanwalt § 52 über § 53 Abs. 1 ohnehin (vgl. dazu Rdn 41 ff.).
Vor diesem Hintergrund wird auch die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 5 zu bejahen sein.
3. Umfang der Beiordnung
Rz. 37
Der Umfang der Beiordnung bestimmt über die Höhe des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse (vgl. auch § 48 Abs. 1).
Die Beiordnung gilt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zum Einen für das gerichtliche Verfahren über die Therapieunterbringung. Die Beiordnung gilt daher im gerichtlichen Verfahren sowohl für die Anordnung (§§ 5 ff. ThUG) als auch die Verlängerung (§ 12 ThUG) und die Aufhebung (§ 13 ThUG) der Therapieunterbringung. Darüber hinaus gilt die Beiordnung auch für die gesamte Dauer der Therapieunterbringung (zum Vergütungsanspruch gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 ThUG vgl. Rdn 31 ff.).
Deshalb endet die Beiordnung erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Einrichtung, wenn zu diesem Zeitpunkt kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, andernfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Betroffene während der gesamten Dauer einer Therapieunterbringung anwaltlich vertreten ist und zu jeder Zeit eine Information der zuständigen Stellen über einen Wegfall der Voraussetzungen der Therapieunterbringung möglich ist. Die Beiordnung endet zudem mit ihrer Aufhebung (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 ThUG, § 48 Abs. 2 BRAO).
Rz. 38
Die Beiordnung erstreckt sich auch auf das Beschwerdeverfahren. Beschwerde kann gemäß § 16 Abs. 1 ThUG auch vom beigeordneten Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beistandsstellung des gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts nach § 7 Abs. 2 S. 1 ThUG dürfte mit der Stellung des gemäß § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger bestellten Beistands vergleichbar sein, für den anerkannt ist, dass die Bestellung über die jeweilige In...