Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Rechtsbeziehungen des Anwalts im Mehrpersonenverhältnis und damit insbesondere auch die sog. Mehrfachvertretung (mehrere Mandanten in derselben Angelegenheit), die in der zivilrechtlichen Praxis häufig, aber z.B. auch in strafrechtlichen Angelegenheiten[1] anzutreffen ist. Sie hat verschiedene typische Fallgestaltungen zum Gegenstand (siehe Rdn 3), welche sämtlich dem Grunde nach einheitlich erfasst werden. § 7 gilt sowohl für die echte Streitgenossenschaft (gemeinsame Vertretung wegen desselben Streitgegenstands) als auch die unechte Streitgenossenschaft (gemeinsame Vertretung wegen verschiedener Streitgegenstände). Während § 7 die Vergütung bei mehreren Auftraggebern regelt, bestimmt § 6, welche Vergütung bei einem Auftrag für mehrere Rechtsanwälte anfällt.
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