Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Ein Auftraggeber
Rz. 11
Hat der Anwalt nur einen Vertragspartner (Auftraggeber), so findet § 7 insgesamt keine Anwendung, ungeachtet des Inhalts seiner Tätigkeit (Auftragserteilung namens einer GbR) (siehe Rdn 18). Vertritt er in dessen Auftrag mehrere (vertraglich nicht gebundene) Personen gemeinschaftlich, so fallen sämtliche Gebühren nur einfach an; ein "Mehrvertretungs-Zuschlag“, wie er nach VV 1008 bei gemeinschaftlich beteiligten Auftraggebern (eigennützige Beauftragung) vorgesehen ist, scheidet aus, weil der Anwalt nur einen Auftraggeber hat (vgl. VV 1008 Rdn 14 f.). Wird er für ihn in mehreren Angelegenheiten (zugunsten desselben oder verschiedener Mandanten) tätig, entstehen die Gebühren jeweils erneut (§ 15). Handelt es sich nur um eine Angelegenheit, aber um mehrere Gegenstände (z.B. verschiedene Forderungen, die einheitlich geltend gemacht werden), so bestimmen sich die Gebühren des Anwalts – ungeachtet der Anzahl seiner Mandanten – allein nach dem zusammengerechneten Wert dieser Gegenstände (§ 22)."
b) Mehrere Auftraggeber
Rz. 12
Handelt der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber, greift § 7 in jedem Fall ein, und zwar selbst dann, wenn er in deren Auftrag lediglich eine einzelne (auch: dritte) Person vertritt (z.B. Eltern beauftragen ihn im eigenen Namen mit der Vertretung ihres Kindes). Der Anwalt kann die Gebühren nur einmal verlangen (Abs. 1), aber jeden Auftraggeber auf sämtliche Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn er alleiniger Auftraggeber wäre (Abs. 2).
c) Fremdnützige Beauftragung
Rz. 13
Bei einer fremdnützigen Beauftragung (siehe Rdn 6) erschöpft sich die Bedeutung von mehreren Auftraggebern grundsätzlich in der Regelung des § 7 (Gebühren- und Haftungsbeschränkung). Besonderheiten gelten indes bei einer Mehrfachvertretung mit identischem Gegenstand (echte Streitgenossenschaft) oder auch mit verschiedenen Gegenständen (unechte Streitgenossenschaft), falls die Vergütung nicht nach Wertgebühren erfolgt. Dann bedarf es der Beauftragung des Anwalts durch mindestens zwei Auftraggeber, damit die Erhöhungsregelung nach VV 1008 eingreifen kann (siehe VV 1008 Rdn 10 ff.).
d) Eigennützige Beauftragung und Kappungsgrenze nach § 22 Abs. 2 S. 2
Rz. 14
Eine eigennützige Beauftragung (siehe Rdn 6) durch mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit führt mindestens zu einer Erhöhung der Vergütung nach VV 1008. Sind die Auftraggeber unechte Streitgenossen (verschiedene Gegenstände) und erhält der Anwalt Wertgebühren, verdient er ebenso viel wie bei einer Einzelvertretung mit verschiedenen Gegenständen; auf die Personenmehrheit kommt es hier nicht an. Die Werte der einzelnen Beteiligungen sind nach § 22 zusammenzurechnen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Personen.
Rz. 15
Allerdings gilt bei mehreren Auftraggebern eine höhere Kappungsgrenze (§ 22 Abs. 2). Der Höchstwert beträgt für jede Person 30 Mio. EUR, insgesamt bei Wertaddition jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Zu einer Wertzusammenrechnung kommt es auch hier nur, wenn die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit erfolgt und verschiedene Gegenstände betrifft (vgl. dazu ausführlich § 22 Rdn 34 ff.). Das ist durch eine Ergänzung von § 22 Abs. 2 S. 2 durch die Wörter "wegen verschiedener Gegenstände" im Rahmen des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 klargestellt worden. Nur wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Die Erhöhung der Wertgrenze bei mehreren Auftraggebern kommt aufgrund dieser gesetzlichen Klarstellung entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu § 22 Abs. 2 S. 2 in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung nur in Betracht, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt war.