Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Obere Forderungsgrenze im Innenverhältnis
Rz. 38
Abs. 1 enthält (i.V.m. § 15 Abs. 2) die Regel, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit bei Tätigkeit für mehrere Auftraggeber die Gebühren nur einmal erhält. Er erhält also pro Angelegenheit insbesondere nur eine Geschäftsgebühr oder eine Verfahrensgebühr, die als Wertgebühr (§§ 13, 49) und bei Gegenstandsidentität ggf. nach VV 1008 zu erhöhen ist. Betrifft die Tätigkeit in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber und verschiedene Gegenstände, werden die je nur einmal anfallenden Gebühren aus den gem. § 22 Abs. 1 zusammengerechneten Werten berechnet. § 7 Abs. 1 gilt also nicht nur bei Gegenstandsidentität und Gebührenerhöhung nach VV 1008, sondern auch bei Gegenstandsverschiedenheit. Die Vergütung, die der Rechtsanwalt im Innenverhältnis für die Tätigkeit für alle Auftraggeber insgesamt erhält, wird als Gesamtvergütung bezeichnet. Der Gesamtvergütungsanspruch bildet die obere Forderungsgrenze.
b) Verhältnis von Abs. 1 zu Abs. 2
Rz. 39
Aus der Gesamtvergütung bzw. der oberen Forderungsgrenze ergibt sich noch nicht, welcher der mehreren Auftraggeber dem gemeinsamen Rechtsanwalt die Vergütung in welcher Höhe schuldet. Die gesamtschuldnerische Haftung aller Auftraggeber sowie deren Einzelhaftungen sind nach § 7 Abs. 2 zu ermitteln.
c) Gesamtvergütung: Tätigkeit betrifft denselben Gegenstand
Rz. 40
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber und ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, erhält der Rechtsanwalt eine nach VV 1008 erhöhte Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
aa) Zwei Auftraggeber vorhanden
Rz. 41
Beispiel 1 (Anwalt vertritt zwei Auftraggeber):
Rechtsanwalt R klagt für seine beiden Auftraggeber A und B einen Anspruch i.H.v. 5.000 EUR ein, der diesen gemeinschaftlich zusteht. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
R ermittelt seinen Gesamtvergütungsanspruch (obere Forderungsgrenze):
1,6 Verfahrensgebühr VV 3100, 1008, Wert 5.000 EUR: |
534,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr VV 3104, Wert 5.000 EUR: |
400,80 EUR |
Auslagenpauschale VV 7002: |
20,00 EUR |
Summe netto: |
955,20 EUR |
Auf die Erhöhung nach VV 1008 entfällt ein Betrag i.H.v. 100,20 EUR netto. Insgesamt ist der Anspruch des R auf 955,20 EUR netto begrenzt.
bb) Mehr als zwei Auftraggeber vorhanden
Rz. 42
Beispiel 2 (Anwalt vertritt mehr als zwei Auftraggeber):
Rechtsanwalt R klagt für seine vier Auftraggeber einen gemeinschaftlichen Zahlungsanspruch i.H.v. 5.000 EUR ein. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Gesamtvergütung beträgt:
2,2 Verfahrensgebühr VV 3100, 1008, Wert 5.000 EUR: |
734,80 EUR |
1,2 Terminsgebühr VV 3104, Wert 5.000 EUR: |
400,80 EUR |
Auslagenpauschale VV 7002: |
20,00 EUR |
Summe netto: |
1.155,60 EUR |
Auf die Erhöhung nach VV 1008 entfällt ein Betrag i.H.v. 300,60 EUR netto. Insgesamt ist der Anspruch des R auf 1.155,60 EUR netto begrenzt.
d) Gesamtvergütung: Tätigkeit betrifft verschiedene Gegenstände
Rz. 43
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, ist eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 ausgeschlossen. Die Werte der Gegenstände werden gem. § 22 Abs. 1 zusammengerechnet.
Beispiel 3:
Rechtsanwalt R klagt für den Fahrzeughalter A auf Schadensersatz i.H.v. 5.000 EUR und für den Fahrer B auf Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 EUR.
Die Gesamtvergütung beträgt:
1,3 Verfahrensgebühr VV 3100, Wert 6.000 EUR: |
507,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr VV 3104, Wert 6.000 EUR: |
468,00 EUR |
Auslagenpauschale VV 7002: |
20,00 EUR |
Summe netto: |
995,00 EUR |