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Die Rechte von gemeinsam vertretenen Streitgenossen gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner erweisen sich als zentrales Problem der Kostenerstattung. Sie sind selbst dann umstritten, wenn die Streitgenossen voll obsiegen und der Gegner ihnen sämtliche Kosten zu erstatten hat. Teilweise wird ihnen nach überlieferter Meinung kostenrechtlich sogar verwehrt, Ansprüche als echte Streitgenossen (gemeinsame Vertretung wegen desselben Streitgegenstands) gemeinsam zu verfolgen mit dem Argument, einer von ihnen hätte ja als Prozessstandschafter für alle auftreten können.[84] Besonders unklar ist die Rechtslage bei echten Streitgenossen, die teils obsiegen und teils unterliegen. Diese spezielle Problematik gehört zum Gebührentatbestand VV 1008 und wird dort erörtert (siehe VV 1008 Rdn 139 ff.). Hier sollen die allgemeinen Grundsätze vornehmlich anhand der unechten Streitgenossenschaft (gemeinsame Vertretung wegen verschiedener Streitgegenstände) aufgezeigt werden.

[84] So allerdings auch noch BGH 5.1.2004 – II ZB 22/02, AGS 2004, 143 = RVGreport 2004, 189 m. zutr. abl. Anm. N. Schneider.

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